Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 12.04.2010 – 20 U 159/09

ECLI:DE:OLGK:2010:0412.20U159.09.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2009 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 238/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

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Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats - auch in seiner jetzigen Besetzung - keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

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Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26. Februar 2010, der auch die Auffassung des Senats in der derzeitigen Besetzung wiedergibt, wird Bezug genommen. Mangels Stellungnahme des Klägers hierzu sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 6.908,70 €