Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.05.2010 – 19 U 178/09

ECLI:DE:OLGK:2010:0510.19U178.09.00

Tenor

erklärt sich das Oberlandesgericht Köln auf Antrag der Klägerin für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an den ausschließlich zuständigen Kartellsenat bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

Gründe

2

Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin nicht zuständig.

3

Im Streit steht ein Schadensersatzanspruch aus § 32 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Nach §§ 106 Abs. 1, 102 EnWG entscheiden die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate über die Berufungen gegen Endurteile der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die §§ 92 und 93 GWB gelten nach § 106 Abs. 2 EnWG entsprechend. In Ausübung der Ermächtigung gemäß §§ 92, 93 GWB hat die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Entscheidung über kartellrechtliche Berufungen durch § 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (KartGV NW) bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf konzentriert. Diese Konzentration gilt auch für Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 106 EnWG (vgl. Salje, Energiewirtschaftsgesetz, § 106 Rn. 1, 7). Demnach ist für den vorliegenden Berufungsrechtsstreit die ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Kartellsenat) gegeben. Die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht erfolgt in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO (siehe Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl, § 281 Rn. 4 m.w.N.).

4

Köln, den 10.05.2010

5

Oberlandesgericht,

6

19. Zivilsenat