Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.10.2010 – 2 Ws 682/10

ECLI:DE:OLGK:2010:1026.2WS682.10.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

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G r ü n d e

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I.

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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat durch Beschluss vom 6.10.2010 einen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf 1.000 € festgesetzt.

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Mit der sofortigen Beschwerde vom 15.10.2010 wendet sich der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung.

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II.

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Das Rechtsmittel ist nach §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 464 Abs. 3 Satz 1 StPO an sich statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden. Zur Entscheidung ist der Senat als das dem Landgericht vorgeordnete Gericht und nicht das für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden im Sinne von § 116 StVollzG in Nordrhein-Westfalen gemäß VO vom 10.01.1977 – GV.NW.1977 S. 40 – zuständige Oberlandesgericht Hamm berufen, weil allein die Kostenentscheidung der Strafvollstreckungskammer angefochten wird (vgl. BGH NStZ 1983, 44).

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Das Rechtsmittel ist auch unter Beachtung des Beschwerdewertes zulässig, der nach § 304 Abs. 3 StPO für alle Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen 200 € beträgt. Diese Wertgrenze gilt auch für die Anfechtung von Kostenentscheidungen nach § 121 StVollzG (vgl. Senat 07.11.03 - 2 Ws 607/03, 18.03.05 – 2 Ws 115/05- und 5.10.2009 – 2 Ws 471 – 472/09; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 121 Rn. 3).

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Bei dem vom Landgericht festgesetzten Gegenstandswert von 1.000 € fällt nach Nr. 3810 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr an, die gem. § 34 Abs. 1 S.1 GKG 55 € beträgt. Da sich für den Antragsteller eine Verteidigerin bestellt hat, entsteht für diese noch eine Verfahrensgebühr gem. Ziff. 3110 VV RVG in Höhe des 1,3 fachen Betrages der Gebühr nach Anlage 2 zu § 13 RVG (= 110,50 €), zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20 € sowie der auf die Vergütung insgesamt entfallen Umsatzsteuer (Ziff. 7008 VV RVG) von derzeit von 19 %. Es errechnet sich insoweit ein Betrag von 155,30 €. Zuzüglich der Gerichtskosten wird der Beschwerdewert von 200 € daher überschritten.

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Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

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§ 121 II 1 StVollzG bestimmt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt, sofern er unterliegt. Diese Kostenregelung ist zwingend. Ein Ermessensspielraum ist dem Gericht – anders als nach § 121 II 2 StVollZG in den Fällen, in denen sich die Maßnahme vor einer Entscheidung erledigt hat – nicht eingeräumt. Hiernach hat die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn dem Antragsteller zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt, nachdem sie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen hat. Der mit Schriftsatz vom 13.7.2010 an die Strafvollstreckungskammer gerichtete Antrag, dem Verurteilten die Möglichkeit zur Verlegung in den offenen Vollzug zu geben, konnte nur als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet werden, über den kostenpflichtig zu befinden war, nachdem die Verteidigerin innerhalb der ihr gesetzten Frist den Antrag weder zurückgenommen noch erklärt hat, warum es sich dabei um ein Versehen gehandelt haben soll. Das lässt sich auch den Ausführungen der sofortigen Beschwerde nicht entnehmen. Soweit mit dem Rechtsmittel geltend gemacht wird, die Verteidigerin habe mit der als Stellvertreterin tätigen Richterin besprochen, "den Antrag nicht zu werten", liegt darin keine wirksame Antragsrücknahme, da eine solche schriftlich zu erfolgen hat (Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 302 Rdn. 7 zur Rücknahme eines Rechtsmittels). Auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Eingabe ist die Verteidigerin auch wiederholt hingewiesen worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.