Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 24.11.2010 – 20 U 105/10
ECLI:DE:OLGK:2010:1124.20U105.10.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juli 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 369/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
G r ü n d e :
Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.
1. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), ist durch den Senat im einzelnen in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 22. Oktober 2010 dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Senat hält hieran auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. November 2010 fest. Diese veranlasst keine abweichende Beurteilung. Der von der Klägerin vorgelegte Internetausdruck der T-Klinik vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei der hier konkret in Rede stehenden Behandlung des Ehemannes der Klägerin – nur darum geht es - um eine Rehabilitationsmaßnahme und nicht um eine Krankenhausbehandlung im Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen handelt. Dies folgt aus dem Abschlussbericht der T-Klinik vom 28. November 2008, in dem es wörtlich u.a. wie folgt heißt:
„B. Rehabilitationsziele:
Im Vordergrund stehen die Kräftigung und das Innervationstraining im Bereich der unteren Extremitäten, Gehtraining im Laufband und Rollator und Unterarmgehstützen, Schmerzlinderung im Rückenbereich, Beeinflussung der Missempfindungen, Erhöhung der allgemeinen Kraft und Beweglichkeit, Verbesserung der Kondition.
8. Rehabilitationsverlauf:
Die Therapieziele lagen im Falle von Herrn E in der Innervationsschulung der noch nicht völlig regenerierten Muskulatur, der Schmerzreduktion im Lenden- und Brustbereich, der Verbesserung der allgemeinen Kraft und Ausdauer sowie der Beweglichkeit, der Kontrakturprophylaxe und der Reduktion und der Erarbeitung der Aufrichtung.“
Dass der Ehemann der Klägerin aus einem „Akut-Querschnittszentrum“ kam, steht der Annahme einer Rehabilitationsmaßnahme ebenfalls nicht entgegen.
2. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst, wie der Senat ebenfalls in dem Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2010 dargelegt hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 35.700,00 €