Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 02.12.2010 – 9 U 104/10
ECLI:DE:OLGK:2010:1202.9U104.10.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (20 O 485/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 24.036,81 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 22.10.2010 Bezug genommen, an denen der Senat auch in Anbetracht der Ausführungen im Schriftsatz vom 29.11.2010 festhält, da diese nicht zu überzeugen vermögen.
Zumindest hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Spindeltreppe schließt schon das Bedingungswerk eine Entschädigungleistung aus, wie der Senat im Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt hat. Dies scheint der Kläger nunmehr auch einzusehen, jedenfalls setzt er den entsprechenden Ausführungen des Senats mit seiner Stellungnahme nichts Substanzielles entgegen.
Darüber hinaus scheitern sämtliche geltend gemachten Entschädigungsansprüche jedenfalls an dem umfassenden Abfindungsvergleich. Der Kläger verkennt mit seinen eher allgemeinen Erwägungen zu einer strukturellen Überlegenheit des Versicherers und der Unterstellung arglistigen Verhaltens schon (nur) dadurch, dass der Versicherer sich einen Abfindungsvergleich "unterzeichnen lässt", dass der Kläger den Vergleich nicht hätte schließen müssen; dies stand ihm vielmehr völlig frei, und er wird dies – aus damaliger Sicht – aus Gründen der Erlangung eigenen Vorteils getan haben. Konkrete Tatsachen, die eine wirksame Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung begründeten, sind nach wie vor ebensowenig dargelegt wie eine unzulässige, weil treuwidrige Rechtsausübung seitens der Beklagten.
Fehl geht des weiteren die Ansicht des Klägers, er habe einen Versicherungsschutz in Form einer schnellen Abfindung "eingekauft". Es handelt sich bei der Gebäudeversicherung nicht etwa um eine kapitalbildende Versicherung, die ein Recht auf eine Auskehr gezahlter Beiträge einräumt.
Auch die weiteren Ausführungen des Klägers geben dem Senat keinen Anlass, von der im Hinweisbeschluss dargelegten höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, dass ein wirksamer Abfindungsvergleich die Geltendmachung weiterer Ansprüche im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder des Vergleichsirrtums ausschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.