Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 29.12.2010 – 2 Ws 850/10
ECLI:DE:OLGK:2010:1229.2WS850.10.00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Die 5. große Strafkammer des Landgerichts A. hat durch Beschluss vom 29.11.2010 den Antrag des Angeklagten auf Feststellung der Erforderlichkeit der Übernahme der Dolmetscherkosten für die schriftliche Übersetzung der beabsichtigten schriftlichen Einlassung des Angeklagten abgelehnt. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt:
"Der Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der Übernahme der Dolmetscherkosten für die schriftliche Übersetzung der beabsichtigten schriftlichen Einlassung des Angeklagten wird abgelehnt.
Die Übernahme der Dolmetscherkosten für die schriftliche Übersetzung der beabsichtigten schriftlichen Einlassung des Angeklagten ist weder zur sachgerechten Durchführung des Verfahrens noch insbesondere zur Wahrung der prozessualen Rechte des Angeklagten erforderlich und damit nicht erstattungsfähig. Zwar dürfen einem Angeklagten, der die Gerichtssprache nicht versteht und der sich in ihr nicht ausdrücken kann, hierdurch keine Nachteile im Vergleich zu einem sprachkundigen Angeklagten entstehen, so dass anerkannt ist, dass er in jedem Verfahrensstadium einen Dolmetscher hinzuziehen darf. Unbeschadet der bereits in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte in einem Vorverfahren überhaupt keinen Dolmetscher benötigt hat und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt über ausreichende Sprachkenntnisse zur Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte verfügte, kann dies aber ohnehin nicht zur Erstattung von Dolmetscher- und Übersetzungskosten in jeder Höhe führen, sondern hat sich danach zu richten, welche Kosten notwendig sind, um die prozessualen Rechte des Angeklagten wahrzunehmen. Dabei hat sich diese Frage an den Umständen des Einzelfalles zu orientieren. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO mündlich erfolgt und er sich nicht durch seine Verteidigerinnen vertreten lassen kann. Da insoweit ein Dolmetscher zur Verfügung steht, kann der Angeklagte sich unmittelbar in seiner Muttersprache ausdrücken. Soweit er dieses ihm prozessual zustehende Recht nicht in Anspruch nehmen will, sondern stattdessen durch seine Verteidigerinnen eine schriftlich vorbereitete Einlassung, der ohne das Zulassen von Nachfragen gegebenenfalls ein erheblich geringerer Beweiswert als die mündliche Einlassung zukäme, vorlegen will, erfolgt die Übersetzung derselben wiederum in der Hauptverhandlung durch den Dolmetscher. Auch dann besteht für den Angeklagten - unbeschadet der vorherigen Abstimmung der schriftlichen Einlassung mit seiner der türkischen Sprache mächtigen Verteidigerin - die Möglichkeit, eventuelle Fehler zu korrigieren. Letztlich hat der Angeklagte auch die Möglichkeit, seine Einlassung selbst in türkischer Sprache abzufassen und diese zu verlesen, statt sich diejenige seiner Verteidigerinnen zu eigen zu machen. Insgesamt ist daher unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich, dass die beantragte Übersetzung zur Wahrung der prozessualen Rechte des Angeklagten erforderlich ist."
Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 6.12.2010 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 305 S. 1 StPO nicht statthaft, da die angefochtene Entscheidung des erkennenden Gerichts der Urteilsfällung vorausgeht. Unter die Regelung des § 305 S. 1 StPO fallen alle Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die sachlich so eng mit der Vorbereitung und Fällung des Urteils verbunden sind, dass ihre isolierte Abänderung durch das Beschwerdegericht einen untragbaren Eingriff in die Entscheidungsvorbereitung des erkennenden Gerichts bedeuten würde (Engelhardt in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 305 Rdn. 1 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Ob die Kammer dem Angeklagten die Abgabe einer schriftlichen Einlassung in deutscher Sprache ermöglichen will, obliegt ihrer revisionsrechtlich nachprüfbaren Verhandlungsführung, die durch das Beschwerdegericht nicht beeinträchtigt werden darf.