Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 24.01.2011 – 17 W 11/11
ECLI:DE:OLGK:2011:0124.17W11.11.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der ehemalige Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.082,42 €.
G r ü n d e :
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
1.
Zu Recht hat der Rechtspfleger die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt. Zwar ist eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG entstanden, da zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete telefonische Besprechung stattgefunden hat. Diese ist allerdings nicht zu erstatten. Denn gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur solche Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung erforderlich waren (s. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rdn. 12 m.w.N.). Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei in der konkreten Prozesssituation als sachdienlich ansehen durfte. Jeder Partei obliegt es, die Kosten ihrer Prozessführung so gering zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt (BGH NJW 2003, 1140; 2007, 1160; BAG NJW 2008, 1340). Dies ergibt sich aus dem auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbaren Rechtsgedanken von Treu und Glauben, § 242 BGB, und der Pflicht zur Schadensminderung, § 254 Abs. 2 BGB (OLG Schleswig JB 1983, 1089; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 175).
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt die Erstattung der entstandenen Terminsgebühr nicht in Betracht. Nachdem dem Beschwerdeführer die Klage zugestellt worden war, hatten sich für ihn mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009 seine nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten bestellt und angekündigt, Klageabweisungsantrag stellen zu wollen. Zur Begründung war allein zur fehlenden Passivlegitimation auf Grund einer Personenverwechslung vorgetragen worden. Hiernach konnte der Beschwerdeführer ohne Rechtsnachteile zu erleiden die prozessuale Reaktion des Klägers abwarten. Eines Telefonates seines Prozessbevollmächtigten mit dem der Klägerin am 5. Oktober 2009, worin lediglich der Inhalt der Klageerwiderung mitgeteilt wurde, bedurfte es unter keinen Umständen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.