Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 21.03.2011 – 19 Sch 20/10

ECLI:DE:OLGK:2011:0321.19SCH20.10.00

Tenor

Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schieds­gerichts der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS), bestehend aus dem Einzelschiedsrichter M., vom 09.06.2010 (DIS-SV-B 545/05), wird mit folgendem Tenor teilweise für vollstreckbar erklärt:

„1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 101.648,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Pro­zent­punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2005 aus einem Betrag in Höhe von € 75.000,00 zu zahlen.

4. Hinsichtlich der Kosten des Schiedsgerichts hat der Beklagte zu 1) an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 16.829,07 zu zahlen.“

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

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G r ü n d e :

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Der Schiedsspruch vom 09.06.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.

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1.   Dass über das Vermögen des Antragsgegners am 24.09.2010 das Insolvenzver­fah­ren eröffnet worden ist, hat nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO geführt. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass jeden­falls dann, wenn keine Aufhebungsgründe geltend gemacht werden, das Be­schluss­verfahren auf Vollstreck­barerklärung eines Schiedsspruchs von der Eröffnung des Insolvenz­ver­fahrens über das Vermögen einer Partei nicht berührt wird (vgl. BGH KTS 1966, 246, 247; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 16 Rn. 49).

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2. Der auf § 1060 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.

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Das OLG Köln ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da Aachen Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist.

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Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO eine anwaltlich beglaubigte Ab­schrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Der Schiedsspruch genügt den Formvor­schriften des § 1054 ZPO, da er schriftlich er­lassen, vom Einzelschiedsrichter un­terschrieben (§ 1054 Abs. 1 ZPO), mit einer Begründung ver­se­hen (§ 1054 Abs. 2 ZPO) und in ihm der Tag des Erlasses sowie der Ort des schiedsrichterlichen Ver­fah­rens angeben ist (§ 1054 Abs. 3 ZPO).

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3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden vom Antrags­geg­ner nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung ge­mäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

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Gegenstandswert für dieses Verfahren: 101.648,00 EUR

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(Wert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten, vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 3 Rn. 16 „Schiedsrichterliches Verfahren“