Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.03.2011 – 4 WF 59/11
ECLI:DE:OLGK:2011:0330.4WF59.11.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Hinweis- und Beweisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.02.2011 - 401 F 52/09 - wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie richtet sich gegen einen Hinweis- und Beweisbeschluss. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine solche, für die weder nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 eine ausdrückliche Bestimmung im Gesetz für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegeben ist, noch um eine solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Damit sind ausgeschlossen von der Anfechtung alle prozessleitenden Maßnahmen, die den Verfahrensgang von Amts wegen regeln und daher der Überprüfung nur in dem gegen die Endentscheidung in Betracht kommenden Rechtsmittel unterliegen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage 2010, § 567 Rdnr. 31). Eine solche prozessleitende Entscheidung stellt der Hinweis- und Beweisbeschluss des Familiengerichts dar. Ob die Hinweise bzw. die Beweisanordnung zu Recht erfolgt ist, ist im Berufungsverfahren zu überprüfen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auch nicht über eine analoge Anwendung des § 252 ZPO herbeigeführt werden. Es handelt sich gerade nicht um eine Entscheidung, die eine Aussetzung des Verfahrens bewirkt. Vielmehr soll der Rechtsstreit – wie das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss nochmals ausgeführt hat – gerade gefördert werden. Zutreffend weist das Familiengericht darauf hin, dass auch in der Auskunftsstufe zu prüfen ist, ob der Auskunftsanspruch besteht. Ist nämlich der von Amts wegen zu prüfende Verwirkungseinwand stichhaltig, besteht auch der Unterhaltsanspruch nicht. Der Auskunftsanspruch setzt aber einen bestehenden Unterhaltsanspruch der Klägerin voraus.
Selbst wenn diese Rechtsausfassung des Familiengerichtes unzutreffend wäre, würde dies nicht zu einer analogen Anwendung des § 252 ZPO führen. Auch hier wäre die Klägerin auf das Rechtsmittel nach einer Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert beträgt: 11.659,00 €