Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.04.2011 – 4 WF 41/11
ECLI:DE:OLGK:2011:0406.4WF41.11.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 17.12.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Eschweiler (11 F 356/10) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die vom Amtsgericht angeordnete Ratenzahlung ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114, 115 ZPO schon deshalb zurückzuweisen, weil der Antragsteller eine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat.
Die Erklärung des anwaltlich vertretenen Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist falsch und daher zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Weder wurde der Miteigentumsanteil des Antragstellers an einer Immobilie unter der Rubrik "Grundvermögen" oder "sonstige Vermögenswerte" angegeben, noch der Wert einer Lebensversicherung. Nach eigenen Angaben des Antragstellers im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 1.4.2011) soll die Lebensversicherung einen Wert von derzeit ca. 9.200 € aufweisen. Schon die vorhandenen Werte der Lebensversicherung von 9.200 € und das angesparte Bausparguthaben von ca. 6.000 € übersteigen damit bei weitem das Schonvermögen und sind zur Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einem Beteiligten, der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als einer besonderen Form der staatlichen Sozialleistung beantragt, grundsätzlich zumindest die Beleihung einer vorhandenen Lebensversicherung zuzumuten (vgl. BGH FamRZ 2010, 1643).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen des Antragstellers zum Erwerb und zur Finanzierung der Immobilie sowie zur angeblich fehlenden Möglichkeit einer Verwertung oder Beleihung des Miteigentumsanteils nicht ausreichen. Nachvollziehbare Unterlagen, wie etwa der Kaufvertrag über die Immobilie und ein darauf bezogener Kreditvertrag, wurden nicht vorgelegt. Konkrete Bemühungen um eine Beleihung wurden nicht nachgewiesen. Dem Schriftsatz vom 1.4.2011 ist zudem zu entnehmen, dass aus der Immobilie Mieteinnahmen erzielt werden, die ebenfalls nicht in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers angeben wurden.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Anordnung von Raten auf die Verfahrenskosten ist somit schon mangels Glaubhaftmachung einer Bedürftigkeit zurückzuweisen. Das Amtsgericht mag in eigener Zuständigkeit prüfen, ob eine Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 124 Nr. 2 ZPO in Betracht kommt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.