Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 04.07.2011 – 4 WF 126/11
ECLI:DE:OLGK:2011:0704.4WF126.11.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 01.06.2011 - 33 F 102/11 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Brühl hat in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114, 115 ZPO) den Antrag auf VKH-Bewilligung zurückgewiesen hat. Zur Begründung kann zunächst vollinhaltlich auf den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts und dessen Nichtabhilfebeschluss vom 17.06.2011 (Bl. 8 VKH-Heft) verwiesen werden. Auch der Senat ist der Auffassung, dass dem beabsichtigten negativen Feststellungsverfahren im Gewaltschutzverfahren das Rechtsschutzinteresse fehlt. Ähnlich wie im Zivilrechtsstreit ist auch im Gewaltschutzverfahren ein negatives Feststellungsverfahren nur dann zulässig, wenn nicht bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Unter umgekehrten Rubrum ist ein einstweiliges Anordnungsverfahren vor dem Familiengericht anhängig, mit welchem der hiesige Antragsgegner eine Verbotsanordnung erstrebt bezüglich der Umstände, die Gegenstand des hiesigen negativen Feststellungsverfahrens sind. Demnach wird in dem Gewaltschutzverfahren unter umgekehrtem Rubrum über den hiesigen Streitgegenstand entschieden. Damit bedarf es eines weiteren spiegelbildlichen Verfahrens nicht. So ist auch im streitigen Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit einhellige Meinung, dass das Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage dann entfällt, wenn Leistungsklage erhoben ist. Jedenfalls auf das Gewaltschutzverfahren sind diese Grundsätze entsprechend anwendbar, denn in dem Gewaltschutzverfahren wird geklärt, ob die behaupteten rechtswidrigen Handlungen begangen wurden oder nicht. Eines zusätzlichen Schutzes des Antragstellers bedarf es daher nicht.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entsprechend ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.