Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.07.2011 – II-4 UF 112/11
ECLI:DE:OLGK:2011:0726.II4UF112.11.00
Tenor
Auf die Beschwerde der W.L. als beteiligtem Versorgungsträger zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Bonn vom 23.2.2011 – 409 F 379/09 – zu Ziffer 2 des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt im 2. Absatz der Ziffer 2 des Beschlusstenors wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers zu der Versicherungsnummer XXX bei der W. L. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von monatlich 63,52 € nach Maßgabe des § 44 a der Satzung der W. L. bezogen auf den 31.12.2009 übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss.
Der Beschwerdewert wird auf 1.200 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Beschwerde der W. L. als beteiligtem Versorgungsträger richtet sich gegen die Festsetzung des Ausgleichswerts für die Teilung des bei ihr erworbenen Anrechts des Antragstellers in dem angefochtenen Beschluss.
In einem Versorgungsausgleichsverfahren ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wirksame Teilanfechtung durch einen Versorgungsträger möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. BGH NJW 2011, 1139). Da trotz des Hinweises des Senats vom 23.5.2011 keine weiteren Rechtsmittel gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem Beschluss vom 23.2.2011 eingelegt wurden, ist im Beschwerdeverfahren nur der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der W. L. zu überprüfen.
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu einer Änderung des Ausgleichswerts des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Antragstellers.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Auskunft vom 18.2.2010 unter Anwendung von § 44 a Abs. 2 S. 2 ihrer Satzung einen Ausgleichswert von 63,52 € monatlich vorgeschlagen und diesen näher erläutert. Der vorgeschlagene Ausgleichswert ist gemäß § 11 VersAusglG nicht zu beanstanden und der internen Teilung zu Grunde zu legen.
Nach § 11 Abs. 1 VersAusglG ist im Rahmen der internen Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Soweit die in § 11 VersAusglG normierten Mindestanforderungen gewahrt sind, steht den Versorgungsträgern bei der Ausgestaltung der internen Teilung ein Gestaltungsspielraum zu, um den eigenen Belangen gerecht zu werden und in Bezug auf ihr jeweiliges Versorgungssystem passgenaue Regelungen zu entwickeln (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., 2010, § 11 VersAusglG Rn. 1 ff.).
Den in § 11 VersAusglG aufgestellten Mindestanforderungen wird die Regelung in § 44 a Abs. 2 S. 2 der Satzung der W. L. gerecht. Gemäß § 44a Abs. 2 S. 2 der Satzung der W. L. ermittelt sich der Ausgleichswert im Wege der Rückrechnung mittels Teilung des hälftigen Kapitalwerts durch den für das Alter des Ausgleichsberechtigten zum Ende der Ehezeit gültigen Wert der Tabelle für beitragspflichtig Versicherte getrennt nach Anwartschaftverbänden. Mit der Halbierung des Kapitalwerts zur Ermittlung des Ausgleichswerts wird eine wertmäßige Entsprechung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG sichergestellt. Dass der Versorgungsträger mit Hilfe des hälftigen Kapitalwerts entsprechend seiner Satzung ein eigenes Anrecht des Ausgleichsberechtigten unter Berücksichtigung seiner versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlage, wie des Alters zum Ende der Ehezeit, ermittelt, ist nicht zu beanstanden. Dem Versorgungsträger ist es nicht verwehrt, die unterschiedliche versicherungsmathematische Risikostruktur beider Eheleute, wie z. B. das unterschiedliche Alter zum Ende der Ehezeit, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., 2010, § 11 VersAusglG, Rn. 7 ff.).
Außerdem war im Tenor des angefochtenen Beschlusses der Träger der Versorgung zu berichtigen. Die W. L. ist Träger der streitgegenständlichen Altersversorgung und nicht die C. X. Die C. X. vertritt lediglich als Geschäftsführungsorgan die W. L.
Da nur eine Teilanfechtung vorliegt, bleibt es im Übrigen bei der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 FamFG, 20 FamGKG.