Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.09.2011 – 2 Ws 605-608/11

ECLI:DE:OLGK:2011:0926.2WS605.608.11.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Der Senat teilt die Auffassung der Strafvoll­streckungskammer und tritt den Gründen der an­ge­fochtenen Entscheidung bei.

Das Beschwerdevorbringen, wonach der Verurteilte die Fachklinik M. verlassen haben soll, weil ihm wegen fehlender Krankenversicherung ein Arztbesuch untersagt worden sei, ist insofern unzutreffend, als nach der Mitteilung der Fachklinik eine Schmerzmedikation verabreicht und ein zeitnaher Termin beim Orthopäden für den Verurteilten verabredet worden war, was dieser bei Therapieabbruch auch wusste. Der Senat geht im Hinblick darauf davon aus, dass ein ernsthafter Therapiewille zur stationären Behandlung der Sucht in Wahrheit gar nicht vorhanden war. Bereits insofern lagen schon die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vor.

Im Übrigen wird angemerkt, dass auch nach der Rechtsprechung des Senats selbst bei ernsthaftem Therapiewillen und der Möglichkeit des nahtlosen Antritts einer stationären Therapie nicht ohne weiteres eine positive Prognose anzunehmen ist. Vielmehr handelt es sich damit grundsätzlich um die Mindestvoraussetzungen für eine Aussetzung zur Bewährung. Es versteht sich, dass dabei eine realistische Aussicht für einen erfolgreichen Abschluss der Therapie bestehen muss. Maßgebliches Kriterium ist auch hier, ob eine begründete Aussicht auf eine Resozialisierung des Verurteilten und zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder “reelle Chance“ dafür besteht, dass er auch ohne weitere Strafverbüßung keine Straftaten mehr begehen wird (Senat StraFo 2005, 478). Wenn die Strafvollstreckungskammer nach sorgfältiger Abwägung aller verfügbaren Erkenntnisse gemeint hat, das Wagnis der Strafaussetzung hier eingehen zu können, ist dies aber selbstverständlich nicht zu beanstanden.

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Die Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.