Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.11.2011 – 9 U 11/11

ECLI:DE:OLGK:2011:1114.9U11.11.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9.12.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 31010 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung des Klägers  hat nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

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I. Der Senat nimmt Bezug auf die fortgeltenden Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 18.7.2011.  Der Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 26.9. 2011 führt zu keiner anderen Beurteilung.

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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erklärung der Bewilligung  der Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zulasten des Grundstücks Gemarkung E, Flur 14, Flurstück 219, in das Baulastenverzeichnis der  Stadt X nicht zu.

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2. Soweit der  Kläger geltend macht, der Beklagte zu 1) habe 2009 zugesagt, die begehrte Baulast werde bewilligt, sobald der Kläger 500,00 € für den im Jahre 2003 gefällten Baum zahle, fehlt es – wenn man das Vorbringen als substanziiert ansieht - ebenfalls an einer Verpflichtung beider Beklagter. Hierzu hat der Senat auch bereits in seinem Hinweisbeschluss unter I. 2 Stellung genommen. Eine Beweisaufnahme kam demnach nicht in Betracht.

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Insoweit ist eine Erklärung beider Beklagten als Eigentümer erforderlich (vgl. z. B. VGH Mannheim NJW 1991, 2786). Dies gilt insbesondere bei einer Erbengemeinschaft nach § 2040 BGB (VGH Mannheim, a.a.O.). Dass der Beklagte zu 1) insoweit als Vertreter der Beklagten zu 2) mit Vertretungsmacht aufgetreten sein soll, ist nicht ersichtlich.

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Zutreffend geht das Landgericht deshalb auch im Hinblick auf die Äußerung gegenüber Freunden davon aus, dass es an einer Erklärung beider Miteigentümer fehlt.

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II.  Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 3 ZPO liegen vor.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§  97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren 7.500,00 €.