Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.11.2011 – 9 U 11/11
ECLI:DE:OLGK:2011:1114.9U11.11.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9.12.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 31010 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
I. Der Senat nimmt Bezug auf die fortgeltenden Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 18.7.2011. Der Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 26.9. 2011 führt zu keiner anderen Beurteilung.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erklärung der Bewilligung der Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zulasten des Grundstücks Gemarkung E, Flur 14, Flurstück 219, in das Baulastenverzeichnis der Stadt X nicht zu.
2. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte zu 1) habe 2009 zugesagt, die begehrte Baulast werde bewilligt, sobald der Kläger 500,00 € für den im Jahre 2003 gefällten Baum zahle, fehlt es – wenn man das Vorbringen als substanziiert ansieht - ebenfalls an einer Verpflichtung beider Beklagter. Hierzu hat der Senat auch bereits in seinem Hinweisbeschluss unter I. 2 Stellung genommen. Eine Beweisaufnahme kam demnach nicht in Betracht.
Insoweit ist eine Erklärung beider Beklagten als Eigentümer erforderlich (vgl. z. B. VGH Mannheim NJW 1991, 2786). Dies gilt insbesondere bei einer Erbengemeinschaft nach § 2040 BGB (VGH Mannheim, a.a.O.). Dass der Beklagte zu 1) insoweit als Vertreter der Beklagten zu 2) mit Vertretungsmacht aufgetreten sein soll, ist nicht ersichtlich.
Zutreffend geht das Landgericht deshalb auch im Hinblick auf die Äußerung gegenüber Freunden davon aus, dass es an einer Erklärung beider Miteigentümer fehlt.
II. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 3 ZPO liegen vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren 7.500,00 €.