Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.12.2011 – 4 WF 208/11
ECLI:DE:OLGK:2011:1215.4WF208.11.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 24.10.2011 – 402 F 328/11 – wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil diese nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten zur Finanzierung des Scheidungsverfahrens selbst zu tragen.
Gemäß §§ 114, 115, 117 ZPO entsprechend ist die Antragstellerin gehalten umfassend über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und ihre Angaben entsprechend zu belegen, so dass sich das Familiengericht ein ausreichendes Bild von den Vermögensverhältnissen der Antragstellerin machen kann, um mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von der Bedürftigkeit der Antragstellerin ausgehen zu können.
Diesen Anforderungen an eine umfassende Darlegung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse werden die Angaben der Antragstellerin in ihrem Verfahrenskostenhilfebewilligungsantrag nicht gerecht. Schon die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nachlässig und unvollkommen ausgefüllt. Darüber hinaus sind die dort gemachten Angaben nur teilweise belegt.
So liegen keine vollständigen Unterlagen über das Erwerbseinkommen der Antragstellerin vor. Nach ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt sie über ein Bruttoerwerbseinkommen von 1.098,00 €. Aussagekräftige Gehaltsbescheinigungen dazu, welche Sozialabgaben und welche Steuern hierauf gezahlt werden, fehlen indessen. Die vorgelegten Kontoauszüge lassen verschiedene Arbeitgeber erkennen. Aus dem Kontoauszug für den Zeitraum 01.04.2011 bis 01.05.2011 (Blatt 3 VKH-Heft) ergibt sich ein Gehaltsbezug von der L. GmbH mit Wertstellung 14.04. über 133,40 €. Für die Monate Juni, Juli, August ergeben sich aus den entsprechenden Kontoauszügen Bezüge der E. Service DE GmbH mit Wertstellung 14.07.2011 (Blatt 4 VKH-Heft) über 879,60 €, mit Wertstellung 20.06.2011 (Blatt 5 VKH-Heft) über 863,71 € sowie mit Wertstellung 11.08. und 12.08.2011 (Blatt 6 VKH-Heft) über 98,08 € und 759,75 €. Weiter sind Lohnbescheinigungen eines Herrn S. T., G.-straße 9, XXXXX C. für die Monate Mai, Juni, Juli 2011 über jeweils 120,00 € (Blatt 8, 9, 10 VKH-Heft) von der Antragstellerin zu den Akten gereicht worden.
Schließlich ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Antragstellerin Zahlungen auf einen Bausparvertrag leistet, ohne dass in ihrer Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unter der Rubrik „Bausparkonten“ Angaben hierzu gemacht werden. Des Weiteren besteht Anlass zu der Vermutung, dass weitere Versicherungen von der Antragstellerin abgeschlossen worden sind, die möglicherweise ebenfalls der Ansparung von Vermögen dienen. Hier seien die von der Antragstellerin erwähnten N. Versicherung sowie H. Versicherungs AG genannt.
Dass die Antragstellerin über weiteres Barvermögen, dessen Höhe nicht bekannt ist, verfügen muss, zeigt auch die Tatsache, dass sie mit ihrem jetzigen Lebensgefährten im Dezember 2011 eine Reise nach Mallorca finanziert hat, welche inklusive Flugkosten für beide Personen rund 700,00 € gekostet hat.
Schließlich war die Antragstellerin nach eigenem Vortrag in der Lage, ihrem Lebensgefährten ein Darlehen zu gewähren. Auch hierzu fehlen nähere Angaben zu Höhe und zeitlichem Umfang des Darlehens sowie dazu, aus welchen Mitteln sie dieses Darlehen gewähren konnte.
All dies zeigt, dass der begründete Verdacht besteht, dass die Antragstellerin ihre Vermögensverhältnisse nicht vollständig offen gelegt hat, so dass eine ausreichende Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit fehlt. Dies hat zur Folge, dass ihr Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Von daher ist der angefochtene Beschluss des Familiengerichts nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Antragstellerin musste somit zurückgewiesen werden.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entsprechend ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.