Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 28.12.2011 – 5 U 135/11
ECLI:DE:OLGK:2011:1228.5U135.11.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juni 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 49/11 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte wird des eingelegten Rechtsmittels der Berufung gegen das am 14. Juni 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 49/11 - für verlustig erklärt, nachdem er die Berufung zurück genommen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden insgesamt der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 21. November 2011 (Bl. 142 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Weitere Ausführungen sind mangels Stellungnahme der Klägerin zu dem Beschluss nicht veranlasst.
Im Hinblick auf die zurückgenommene Berufung des Beklagten ergeht der Beschluss nach § 516 Abs.3 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert:
- Berufung der Klägerin: 13.000.- €
- Berufung des Beklagten: 837,52 €.