Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 28.12.2011 – II-4 UF 270/11
ECLI:DE:OLGK:2011:1228.II4UF270.11.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 18.11.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bonn (408 F 390/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht, da keine weiteren Beteiligten am Beschwerdeverfahren beteiligt worden sind.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Sorgerechtsantrag zurückgewiesen, da das Kind des Antragstellers bereits volljährig ist. Darauf, ob die Tochter voll geschäftsfähig ist, kommt es nicht an. Anträge zur elterlichen Sorge nach §§ 1626 ff BGB können nur für minderjährige Kinder gestellt werden, § 1626 Abs. 1 BGB. Nur für Anträge zur elterlichen Sorge nach §§ 1626 ff BGB ist das Familiengericht zuständig, § 151 Nr. 1 FamFG.
Soweit der Antragsteller Anträge zur Betreuung seiner Tochter stellen will, sind für diese die §§ 1896 ff BGB maßgeblich und eventuelle Anträge an das Betreuungsgericht zu richten. Eines ausdrücklichen Hinweises hierauf bedurfte es angesichts der verschiedenen Verfahren bezüglich Frau D. A. nicht mehr. Im Übrigen ist der Antragsteller als Rechtsanwalt rechtskundig.
Die Erwähnung des "minderjährige Kindes" im Rubrum des angefochtenen Beschlusses beruht offensichtlich auf einem Schreibversehen.
Zu Recht hat das Amtsgericht bei der klaren Rechtslage keinen Beteiligten mehr angehört. Aus demselben Grund konnte der Senat ohne Durchführung eines Termins entscheiden, § 68 Abs. 3 FamFG.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist deshalb zurückzuweisen.