Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 20.01.2012 – 2 Wx 11/12

ECLI:DE:OLGK:2012:0120.2WX11.12.00

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die mit Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 15. November 2011 - 74 a VI 431/81 - ausgesprochene Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e

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Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Ablehnung seines Antrages auf Verfahrenskostenhilfe - der Beteiligte zu 1) selbst spricht von Prozeßkostenhilfe - für das Verfahren vor dem Nachlaßgericht, der das Amtsgericht durch Beschluß vom 23. Dezember 2011 nicht abgeholfen und über die nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts entscheidet, ist gemäß den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 FGG-RG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das von ihm anhängig gemachte - seit 2006 jedenfalls vierte - Erbscheinsverfahren zu Recht abgelehnt, weil es aus den hiermit in Bezug genommenen Gründen des in der Hauptsache ergangenen Senatsbeschlusses vom 18. Januar 2012 - 2 Wx 10/12 - nicht die für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht hatte.

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Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung der §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO hier nicht veranlaßt. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluß sind nicht erfüllt. Gegen ihn ist deshalb kein weiteres Rechtsmittel gegeben.