Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.02.2012 – 6 AuslA 16/11 – 5 -
ECLI:DE:OLGK:2012:0214.6AUSLA16.11.8211.00
Tenor
Die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen U. zur Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Schwurgerichts N. vom 04.04.2002 in Verbindung mit dem Zusatzurteil des Schwurgerichts N. vom 15.06.2005 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat – von der noch 196 Tage zu vollstrecken sind – ist zulässig.
G r ü n d e :
I.
Die türkischen Justizbehörden ersuchen mit Verbalnote der Botschaft der türkischen Republik in Berlin vom 31.03.2011 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Der Verfolgte wurde durch Urteil des Schwurgerichts N. – dessen Erlassdatum die türkischen Behörden auf Nachfrage des Senats klarstellend mit dem 4.04.2002 angegeben haben, in Verbindung mit dem Zusatzurteil des Schwurgerichts N. vom 15.06.2005 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt, von der unter Anrechnung von Untersuchungshaft noch 196 Tage zu vollstrecken sind. Dem Verfolgten liegt nach den Urteilsfeststellungen eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung zur Last. Er soll am 28.03.2000 in N. gemeinsam mit seinem Bruder den Nebenkläger C. mit einer Glasscherbe angegriffen haben, wobei dem Verletzten ein Auge ausgestochen worden sein soll.
Es besteht ein Vollstreckungshaftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft N. vom 04.02.2009. Mit Verbalnote der Botschaft der türkischen Republik vom 28.12.2011 sind die anwendbaren Strafgesetze des türkischen Strafgesetzbuches nachgereicht worden.
Der Senat hat am 12.01.2012 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, aufgrund dessen der Verfolgte am 24.01.2012 in Auslieferungshaft genommen wurde. Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht B. am 24.01.2012 hat sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung in die Türkei nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Der Wahlbeistand hat hiergegen mit Schriftsatz vom 13.02.2012 Einwendungen erhoben. Es handle sich bei dem Urteil vom 04.04.2002 um ein Abwesenheitsurteil; er sei nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen. Das Zusatzurteil vom 15.06.2005 sei ebenfalls in seiner Abwesenheit und ohne seine Kenntnis ergangen. Des weiteren seien die anwendbaren Vorschriften zur Verjährung nicht vorgelegt worden und sei die Strafzeitberechnung nicht nachvollziehbar.
II.
1. Das Auslieferungsersuchen genügt den formellen Voraussetzungen des Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (EuAlÜbk). Die türkischen Justizbehörden haben mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 31.03.2011 förmlich um die Auslieferung des Verfolgten nachgesucht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
Dem Ersuchen sind beigefügt in je beglaubigter Abschrift das Urteil des Schwurgerichts N. vom 04.04.2002, das Zusatzurteil des Schwurgerichts N. vom 15.06.2005 sowie die mit Verbalnote der Botschaft der türkischen Republik vom 28.12.2011 nachgereichten anwendbaren Strafgesetze des türkischen Strafgesetzbuches.
Die anwendbaren Vorschriften zur Vollstreckungsverjährung sind dem Senat bekannt, so dass es ihrer Vorlage durch die türkischen Behörden nicht bedarf.
Die in den Auslieferungsunterlagen in Bezug genommenen Vorschriften des türkischen StGB gem. Gesetz Nr. 765 lauten
„Art. 112 Ziff. 4
Die in diesem Artikel festgesetzten Strafen erlöschen durch Verjährung nach Ablauf folgender Fristen:
....
4. in zehn Jahren bei Zuchthaus oder Gefängnis bis zu fünf Jahren, bei zeitlicher Verweisung und bei zeitlicher Untersagung der Bekleidung öffentlicher Ämter sowie bei schweren Geldstrafen“
„Art. 113
Die Verjährung von Urteilen beginnt mit dem Tage, an dem das Urteil rechtskräftig wird oder an dem die Vollstreckung aus irgendeinem Grund unterbrochen wird.“
Durch die vorbezeichneten Urteile ist gegen den Verfolgten rechtskräftig auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat erkannt worden.
2. Der Senat kann der Urteilsurkunde des Schwurgerichts N. vom 04.04.2002 mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass es sich nicht um ein Abwesenheitsurteil handelt.
a) Dass der Verfolgte am 14.02.2001 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde und das Urteil rund 14 Monate später am 04.04.2002 erging, steht nicht entgegen. Der Verfolgte behauptet selbst nicht, dass er sich am 04.04.2002 bereits nicht mehr in der Türkei aufgehalten hat. Er verweist selbst auf den 04.07.2003 als Ausreisedatum aus der Türkei. Dass der Verfolgte an der Hauptverhandlung und der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme teilgenommen hat und sich dort hat äußern und eigene Beweismittel hat benennen können, wird an mehreren Stellen im Urteil belegt, wo es unter anderem heißt :
-„ Der Angeschuldigte U. hat bei seiner Verteidigung vor unserem Gericht folgendes angegeben ...“
-„ Am Tatort wurde am 1.11.2000 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. ... Den Angeschuldigten wurde Gelegenheit zur Zusatzverteidigung gegeben. Die Angeschuldigten haben bei ihren Zusatzverteidigungen ihre alten Aussagen wiederholt.“
-„Wegen des guten Verhaltens des Angeschuldigten (i.e. U.) bei der Hauptverhandlung ist seine Strafe ... zu vermindern“.
Des weiteren geht aus dem Urteil hervor, dass vor Gericht – neben den Zeugen E. und N. P. – auch die „Verteidigungszeugen“ S. und T. gehört worden sind.
Sofern lediglich das Urteil in einem gesonderten späteren Termin ohne Anwesenheit des Verfolgten verkündet worden ist, beruht es nach dem Vorhergesagten nicht auf einem Abwesenheitsverfahren.
Der Verfolgte hat im übrigen bei seiner richterlichen Anhörung am 24.01.2012 die Kenntnis von dem Urteil vom 04.04.2002 eingeräumt, gegen das er auch ein Rechtsmittel eingelegt hat, das durch den Kassationshof mit Urteil vom 19.06.2003 verworfen wurde. Seine unmittelbar im Anschluss hieran erfolgte Ausreise aus der Türkei deutet daraufhin, dass der Verfolgte auch von dem Spruch des Kassationshofes Kenntnis hatte.
b) Dem Zusatzurteil des Schwurgerichts N. vom 15.06.2005 kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Mit ihm ist - ohne Hauptverhandlung und nach Aktenlage - nur die rechtliche Überprüfung vorgenommen worden, ob das am 01.06.2005 in Kraft getretene türkische StGB - Gesetz Nr. 5237 – eine „Anpassung“ des Urteils vom 04.04.2002 erfordert. Das ist nach dem Zusatzurteil jedoch nicht der Fall, in dem ausgeführt ist, dass das neue Recht eine Änderung des Urteils vom 04.04.2002 nicht gebietet. Das gilt auch für die Verjährungsfristen, wozu im Auslieferungsersuchen bemerkt wird, dass sich das alte Recht – die oben zitierten Art. 112/4 und 113 – für den Verfolgten günstiger auswirke.
3. Der weiter vorgelegte, von den türkischen Justizbehörden am 04.02.2009 ausgestellte Haftbefehl hat die Rechtswirkung einer Haftentscheidung, da er ausdrücklich die Festnahme des Verfolgten anordnet.
4. Der Verfolgte unterliegt der Auslieferung gemäß § 2 IRG. Er ist nicht Deutscher im Sinne der Art.16 Abs.2, 116 Abs.1 GG, sondern türkischer Staatsbürger.
5. Die Straftat der gemeinschaftlichen gefährlichen (nach deutschem Recht sogar schweren) Körperverletzung , die Gegenstand der Verurteilung des Verfolgten ist, ist sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Artikel 456/3, 463, 457/1, 51/1, 59 des türkischen StGB ) als auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (§§ 223, 224 Abs. 1 Ziff.2 und 4, 226 Abs. 1 Ziff.1, 25 StGB ) strafbar und läßt daher seine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 EuAlÜbK zu.
6. Die noch zu vollstreckende Strafe von 196 Tagen beträgt mehr als vier Monate und erfüllt damit die Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EuAlÜbK. Der Einwand des Verfolgten, die Strafzeitberechnung sei nicht nachvollziehbar, beruht auf mangelndem Verständnis der Auslieferungsunterlagen, aus denen hervorgeht, dass bei der Berechnung zu seinen Gunsten bereits „das Datum der bedingten Entlassung“ berücksichtigt worden ist (vgl das Aktenüberprüfungsprotokoll vom 25.03.2009).
7. Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach den Artikeln 3 bis 10 EuAlÜbK entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Vollstreckungsverjährung tritt sowohl nach türkischem Recht ( Art. 112/4 und 113 türkStGB) als auch nach deutschem Recht ( § 79 Abs. 3 Ziff. 3, Abs. 6 StGB) mit Ablauf von zehn Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung ein. Das Urteil der 4. Strafkammer des Kassationshofes vom 19.06.2003, mit dem die Verurteilung durch das Schwurgericht in N. vom 04.04.2002 bestätigt worden ist, ist nach dem von den türkischen Behörden übersandten Rechtskraftvermerk vom 23.01.2009 am 19.06.2003 rechtskräftig geworden, so daß Vollstreckungsverjährung erst zum 19.06.2013 eintritt.
Ergänzend wird hierzu nochmals darauf verwiesen, dass nach den Angaben im Auslieferungsersuchen sich die Verjährungsbestimmungen nach altem Recht – die Art. 112/4 und 113 türk StGB gem. dem Gesetz Nr. 765 – für den Verfolgten günstiger auswirken.
8. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren auf der Grundlage des § 73 IRG zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63,332<337 f.>; 75,1<19>; 108,<127 f.> BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss v. 08.04.2004 in StV 04, 440).
Grenzen werden einer Auslieferung hiernach sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des Strafverfahrens als auch des Vollstreckungsverfahrens gesetzt. Gründe für die Annahme, diese Grenzen würden mit der Auslieferung des Verfolgten überschritten, sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beistands nicht ersichtlich.