Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 20.03.2012 – 27 UF 5/12
ECLI:DE:OLGK:2012:0320.27UF5.12.00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 05.12.2011 wie folgt abgeändert:
1.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung X, Vers.-Nr. 13 1xxxxx X 0xx, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,8487 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 53 1xxxxx X 5xx bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft–C bezogen auf den 30.09..2009 übertragen.
2.
Im Übrigen bleibt der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
II.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Das unbedenklich zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Wie sich bereits aus dem Protokoll der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 25.05.2011 und den Auskünften der Deutschen Rentenversicherung X ergab, hat der Antragsgegner während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in den Niederlanden erworben. Die insoweit erforderliche Aufklärung bei dem niederländischen Versorgungsträger (§ 26 FamFG) ist erstinstanzlich nicht erfolgt und dieses Anrecht ist im angefochtenen Beschluss demzufolge nicht behandelt worden. Wie sich aus der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingegangenen Auskunft der T vom 18.1.2012 ergibt, hat der Antragsgegner durch seine Berufstätigkeit in den Niederlanden zum Ehezeitende (28.)30.09.2009 einen Anspruch auf eine AOW-Leistung in Höhe von 265,15 € (brutto) erwirtschaftet. Da dieses Anrecht bei einem ausländischen Versorgungsträger besteht, ist es gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif, so dass ein Ausgleich bei der Scheidung nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht stattfindet. Dies wirkt sich im vorliegenden Fall auch auf die Behandlung der Anwartschaften der geschiedenen Eheleute in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aus.
Nach § 19 Abs. 4 VersAusglG ist zu prüfen, ob das Ergebnis, dass einer der Ehegatten Anrechte erworben hat, die nach Abs. 2 Nr. 4 nicht ausgleichsreif sind, die übrigen Anrechte der Eheleute aber auszugleichen sind, für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Antragstellerin hat in Deutschland – neben einem nicht ausgleichsreifen Recht der E AG - Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutschen Rentenversicherung Knappschaft C) erworben, die mit einem Ausgleichswert von 2,2974 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 14.117,34 EUR) ausgeglichen worden sind. Andererseits sind die Anwartschaften, die der Antragsgegner in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, ausgeglichen worden mit der Folge, dass zu Gunsten der Antragstellerin 0,8487 Entgeltpunkte (korrespondierender Kapitalwert 5.215,19 EUR) im Wege der internen Teilung durch Übertragen ausgeglichen wurden. Die Antragstellerin müsste danach also bereits bei der Scheidung einen nicht unerheblichen Teil ihrer Versorgung an den Antragsgegner abgeben, wohingegen sie derzeit nur eine vergleichsweise deutlich geringere Beteiligung an den Anrechten des Antragsgegners erlangt. Sie erhielte nur die Berechtigung, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VersAusglG den Antragsgegner auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente in Anspruch zu nehmen, also eine deutlich ungünstigere Rechtsposition als bei Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung (vgl. BT-Drucks 16/10144 S. 63). Es kann bei einem Altersunterscheid der Eheleute von fünf Jahren nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin gezwungen sein kann, vorzeitige Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen mit der Folge, dass ihr ihre Rente wegen des durchgeführten Wertausgleichs bei der Scheidung von vornherein nur deutlich gekürzt zufließt, wohingegen sie eine teilweise Kompensation dieser Einbuße durch die Beteiligung an den ausländischen Anrechten des Antragsgegners erst später erlangen kann, wenn die Voraussetzungen gem. § 20 VersAusglG gegeben sind (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., VersAusglG § 19 RN 20). Dies muss aber nicht dazu führen, dass der Ausgleich der deutschen Anrechte der Beteiligten derzeit insgesamt unterbleibt. Es erscheint vielmehr ausreichend, hinsichtlich der ausgleichsreifen Anrechte der Eheleute, die sie bei deutschen Versorgungsträgern erworben haben, eine Modifikation vorzunehmen, um zu den ausländischen Anrechten ein Gleichgewicht herzustellen.
In dem Fall, dass der Ehegatte, der nicht ausgleichsreife ausländische Anrechte erworben hat, zugleich über ausgleichsreife Anrechte aus inländischen Regelsicherungssystemen verfügt, kann dem Interesse des anderen Ehegatten dadurch Rechnung getragen werden, dass jedenfalls insoweit schon ein Erwerb im Wertausgleich bei der Scheidung durchgeführt wird (BT-Drucks aaO; Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO). Zur Vermeidung einer Unbilligkeit zu Lasten des Antragsgegners ist es deshalb angezeigt, das Anrecht des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2 auszugleichen. Die Prüfung gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG ergibt, dass wegen der hohen Differenz der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen diesen Anrechten § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht eingreift, so dass ein Ausgleich vorzunehmen ist.
Der Ausgleich dieses relativ geringwertigen Anrechts des Antragsgegners reicht aber nicht aus, um die Unbilligkeit zu Lasten der Antragstellerin zu beheben. Es ist vielmehr erforderlich, den Wertausgleich bei der Scheidung hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1 nicht stattfinden zu lassen. Die Antragstellerin hat während der Ehezeit bei der Beteiligten zu 1 ein Anrecht auf eine Monatsrente von 124,98 EUR erworben. Der Antragsgegner hat in derselben Zeit ein Anrecht auf eine AOW-Leistung von 265,15 EUR erworben, deren Ausgleich derzeit unterbleibt. Diese Leistung kann dem Anrecht der Antragstellerin mit dem Nominalwert gegenübergestellt werden, da sie auch als volldynamisch anzusehen ist (vgl. BGH FamRZ 2008, 770-774). Da die Antragstellerin derzeit den höheren Ausgleich nicht erhält, erscheint es unbillig, den Antragsgegner bereits jetzt durch Wertausgleich bei der Scheidung an der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2) überhaupt teilhaben zu lassen (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., RN 654).
Wegen des Anrechts der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2 sowie der (höheren) Anrechte des Antragsgegners in der niederländischen Versorgung bleibt der Ausgleich nach der Scheidung (sog. schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Sätze 1, 2 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG (Mindestwert).