Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 20.04.2012 – 24 U 111/11

ECLI:DE:OLGK:2012:0420.24U111.11.00

Tenor

I. Auf Antrag der Beklagten wird das am 28.2.2012 verkündete Urteil dahin berichtigt, dass auf Seite 3 der Satz

Herr Dr. A sei „faktischer Generalbevollmächtigter und Entscheidungsträger“ dieser Firma, deren Geschäftsführerin seine Ehefrau sei.

ersatzlos entfällt.

II. Ferner wird das Urteil vom 28.4.2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Auf Seite 8 ist in der vorletzten Zeile hinter dem Wort „Feststellung“ einzufügen: „darin enthalten ist“.

Auf Seite 10 ist im ersten Absatz in der vierten Zeile hinter dem Wort „Inhalt“ einzufügen „in den Vertrag aufzunehmen,“.

1

G r ü n d e

2

Die Entscheidung zu I. beruht auf den §§ 525, 320 ZPO.

3

Der form- und fristgerecht eingereichte Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet.

4

Die Wiedergabe des Berufungsvorbringens auf Seite 3 des Senatsurteils ist insofern unzutreffend, als das Vorbringen, Herr Dr. A sei „faktischer Generalbevollmächtigter und Entscheidungsträger“ und seine Ehefrau Geschäftsführerin,  sich nicht auf die Firma J, sondern auf die B Grundbesitz GmbH bezog, wie sich aus der Berufungsbegründung, Seite 6, ergibt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist von der Beklagten nichts Anderes vorgetragen worden.

5

Die Beklagte ist mit der ersatzlosen Streichung des beanstandeten Satzes einverstanden. Der Klägerin ist rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat sich nicht geäußert.

6

Die Entscheidung zu II. betrifft offenbare redaktionelle Versehen, die gemäß §§ 525, 319 ZPO von Amts wegen nach Anhörung der Parteien berichtigt werden.

7

Richterin am Landgericht L ist durch langfristige Erkrankung verhindert, an der  Entscheidung mitzuwirken.