Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.05.2012 – 22 W 19/12

ECLI:DE:OLGK:2012:0514.22W19.12.00

Tenor

Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers vom 29.03.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.03.2012 – 13 T 34/12 – wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

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Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht eine Anhörungsrüge des Antragstellers (§ 321 a ZPO) als unbegründet zurückgewiesen. Eine Anfechtung eines solchen Beschlusses findet nicht statt, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (§ 321 a Abs.4 ZPO: "Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss").

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.