Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 05.09.2012 – 5 U 40/12

ECLI:DE:OLGK:2012:0905.5U40.12.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Februar 2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 537/09 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Februar 2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 537/09 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

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I.

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Die am 00.00.1967 geborene Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer am 00.00.2002 von Dr. C. durchgeführten Implantation einer Bandscheibenprothese in Höhe L 4/5 auf Schmerzensgeld, Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, insbesondere des Behandlungsverlaufs sowie der gerügten Behandlungsfehler und Aufklärungsmängel, wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat ein neurochirurgisches Gutachten von Prof. Dr. X. (Bl. 226 ff. d.A.) eingeholt und den Sachverständigen angehört (Bl. 273 ff. d.A.). Daraufhin hat es die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie legt in der Berufungsbegründung im Einzelnen dar, warum die präoperative Aufklärung unzureichend gewesen sei.

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II.

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Die Berufung ist unzulässig.

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Wie der Senat im Beschluss vom 1.8.2012 im Einzelnen dargelegt hat, ist die Berufung nicht in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechenden Weise begründet worden.

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Obwohl das Landgericht die Ursächlichkeit der ärztlichen Behandlung für einen Schaden verneint hat, hat sich die Klägerin in ihrer allein auf eine Haftung wegen mangelhafter Aufklärung gestützten Berufungsbegründung in keiner Weise mit der Frage auseinander gesetzt, ob und gegebenenfalls zu welchem Schaden die Implantation der Bandscheibenprothese bei ihr geführt hat.

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In ihrer Stellungnahme vom 31.8.2012 legt die Klägerin eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht dar. Zwar hätte sie das klageabweisende landgerichtliche Urteil nicht nur durch das Aufzeigen behandlungsbedingter Schäden, sondern auch dadurch angreifen können, dass sie den Standpunkt vertreten und begründet hätte, die Ursächlichkeit der ärztlichen Behandlung für einen Schaden sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 176, 342) nicht Voraussetzung für eine Haftung des Arztes wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung. Eine entsprechende Argumentation enthält die Berufungsbegründung aber – anders als nunmehr die Stellungnahme vom 31.8.2012 – nicht.

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Aus den im Senatsbeschluss vom 1.8.2012 unter II dargelegten Gründen hätte eine zulässige Berufung keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Aufklärungsrüge greift schon deshalb nicht durch, weil sich ein auf der Implantation der Bandscheibenprothese beruhender Schaden der Klägerin nicht feststellen lässt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 65.000 €