Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.10.2012 – 11 U 153/12

ECLI:DE:OLGK:2012:1015.11U153.12.00

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen.

Die Berufung hat nach dem jetzigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Wie der Kläger klarstellt, stützt er die Klage nicht auf die nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht eingreifende „W Pro Abschluss Garantie“, sondern auf § 443 BGB.

1.

Danach kommt eine Haftung der Beklagten als Herstellerin für die Beschaffenheit des gekauften Fahrzeuges nur unter dem Gesichtspunkt der Bedingungen in Betracht, die in der einschlägigen - insbesondere in den Verkaufprospekten enthaltenen - Werbung angegeben sind. Es ist aber schon fraglich, ob die Werbung und Prospektaussagen für sich eine Garantie begründen können (so OLG Frankfurt NJOZ 2010, 2153) oder ob sie nicht vielmehr eine Garantie des Dritten voraussetzen und diese nur ausgestalten (so etwa Münchner Kommentar/H.P.Westermann, BGB, 6. Aufl., § 443, Rdn. 12; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Bearb, 2004. § 443 Rdn. 34). An die Annahme einer selbstständigen Garantie sind jedenfalls strenge Maßstäbe zu stellen; aus der Werbung muss der unbedingte Wille des Dritten zur Abgabe einer Garantie erkennbar werden (NomosKommentar/Büdenbender, BGB, 2. Aufl., § 443 Rdn. 27). Dabei ist auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Käufers abzustellen. Die bloße Beschaffenheitsangabe genügt nicht. (Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 443 Rdn. 19). Der Wille der Beklagten, für die Prospektangaben unbedingt und garantiemäßig einstehen zu wollen, lässt sich jedoch nicht feststellen. Die Prospektangaben gehen über eine reine Beschaffenheitsangabe nicht hinaus.

2.

Im Übrigen könnten nur die Werbeaussagen maßgebend sein, die zum Zeitpunkt der Bestellung des Kaufobjektes abgegeben worden sind. Auch insoweit fehlt es aber an einem schlüssigen Vortrag des Klägers. Hinsichtlich der – in der Berufungsbegründung nicht näher ausgeführten- Ausstattungsmerkmale einer vollflächigen Verkleidung des Unterbodens, eines Heckdiffusors und eines farbangepassten Dachspoilers beruft sich der - hierfür darlegungspflichtige - Kläger auf einen Prospektausausdruck der Beklagten aus dem Internet vom 3.1.2010. Die Bestellung erfolgte aber am 14.7.2009. Damit sind die Angaben der Beklagten im vorprozessualen Schreiben vom 21.12.2009 (Anl. A 6, Bl. 23 d.A.), dass die genannten Ausstattungskomponenten nach den damals gültigen Preislisten bei dem gewählten Fahrzeug nur gegen Aufpreis lieferbar gewesen seien, nicht widerlegt.

Hinsichtlich der Displaybeleuchtung hat die Prospektabbildung offenkundig keinen garantiemäßigen Charakter. Die für die Funktionstüchtigkeit der iPod-Schnittstelle notwendige Softwareanpassung (Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2011 S. 3, Bl. 55 d.A.) fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, da nicht ersichtlich ist, dass es sich um einen Herstellungsfehler handelt (zu dieser Beschränkung der Herstellergarantie etwa Palandt/Weidenkaff § 443 Rdn. 17 a.E.).

In Bezug auf den Kraftstoffverbrauch hat die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 23.01.2012 (dort S. 4 f., Bl. 70 f. d.A.) darauf hingewiesen, dass der Verbrauch nach der einschlägigen EU-Richtlinie ermittelt worden sei und dass der Verbrauch vom Fahrverhalten und anderen nicht technischen Faktoren beeinflusst werde. Ein schlüssiger Klagevortrag hätte zur Voraussetzung gehabt, dass der Kläger zu diesen Bedingungen näher vorgetragen hätte. Daran fehlt es aber. Auf eine „freie Messung im Straßenverkehr“ (so Klagebegründung S. 3, Bl. 10 d.A.) kann nicht abgestellt werden.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224 Abs. 2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).

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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.