Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 18.10.2012 – 27 UF 47/12
ECLI:DE:OLGK:2012:1018.27UF47.12.00
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Senats vom 11.09.2012 dahingehend abgeändert, dass eine Gerichtsgebühr für die (damalige) Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gem. Nr. 1800 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG nicht erhoben wird, weil es sich nicht um ein Verfahren nach § 44 FamFG, sondern ein solches nach §§ 113 I 2 FamFG, 321a ZPO handelt, für das wegen eines Versäumnisses des Gesetzgebers derzeit keine Gerichtsgebühren anfallen.
1
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.