Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 04.12.2012 – II-4 WF 85/12
ECLI:DE:OLGK:2012:1204.II4WF85.12.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 05.07.2012 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (401 F 63/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 383,66 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.7.2012 hat keinen Erfolg.
Die Kostenfestsetzung beruht auf § 85 FamFG i. V. m. §§ 103, 104 ZPO.
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Festsetzung der Kosten für das rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren 4 UF 258/11 OLG Köln gestellt. Dem Antragsgegner wurde rechtliches Gehör gewährt. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht ist für die Kostenfestsetzung gemäß § 104 Abs. 1 ZPO, 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG zuständig. In dem Beschluss des Senats vom 24.2.2012 – 4 UF 258/11 – wurden dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig und zur Zwangsvollstreckung geeignet. Bedenken gegen die Berechnung der festgesetzten Kosten bestehen nicht.
Eine Überprüfung der Kostengrundentscheidung in dem Beschluss vom 24.2.2012 erfolgt im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Deshalb sind auch die vom Antragsgegner im Schriftsatz 31.8.2012 erhobenen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das rechtskräftig abgeschlossene Umgangsverfahren 4 UF 258/11 für die Kostenfestsetzung ohne Bedeutung.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.