Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 04.12.2012 – II-4 WF 85/12

ECLI:DE:OLGK:2012:1204.II4WF85.12.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 05.07.2012 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (401 F 63/10) wird zurückgewiesen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 383,66 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.7.2012 hat keinen Erfolg.

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Die Kostenfestsetzung beruht auf § 85 FamFG  i. V. m. §§ 103, 104 ZPO.

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Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Festsetzung der Kosten für das rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren 4 UF 258/11 OLG Köln gestellt. Dem Antragsgegner wurde rechtliches Gehör gewährt. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht ist für die Kostenfestsetzung gemäß § 104 Abs. 1 ZPO, 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG zuständig. In dem Beschluss des Senats vom 24.2.2012 – 4 UF 258/11 – wurden dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig und zur Zwangsvollstreckung geeignet. Bedenken gegen die Berechnung der festgesetzten Kosten bestehen nicht.

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Eine Überprüfung der Kostengrundentscheidung in dem Beschluss vom 24.2.2012 erfolgt im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Deshalb sind auch die vom Antragsgegner im Schriftsatz 31.8.2012 erhobenen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das rechtskräftig abgeschlossene Umgangsverfahren 4 UF 258/11 für die Kostenfestsetzung ohne Bedeutung.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.