Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 21.03.2013 – 12 WF 193/12

ECLI:DE:OLGK:2013:0321.12WF193.12.00

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz vom 31.10.2012 (Kassenzeichen 70051512 500 2) dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin zu tragenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 50,00 € (KV 1912 zum FamGKG) angesetzt werden.

Gründe

2

I.

3

Mit Beschluss vom 25.05.2012 des Amtsgerichts – Familiengericht – Wipperfürth ist Frau C im Rahmen des Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahrens zur Verfahrensbeiständin des Kindes C2 bestellt worden. Nachdem das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 20.07.2012 zurückgewiesen hatte, war das Oberlandesgericht Köln mit der Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss befasst. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens wurde u.a. auch die Verfahrensbeiständin um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten, die unter dem 17.09.2012 abgegeben worden ist. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wurde die Vergütung für die Verfahrensbeiständin auf ihren Antrag vom 24.10.2012 hin auf 550,00 € festgesetzt und ausgezahlt.

4

Im Kostenansatz vom 31.10.2012 wurde der Antragstellerin unter Ziffer 02 diese Vergütung in Rechnung gestellt.

5

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung.

6

II.

7

Die nach § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Erinnerung der Antragstellerin ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung von Nr. 2 des Kostenansatzes vom 31.10.2012.

8

Der angefochtene Kostenansatz ist insoweit fehlerhaft, als eine Gebühr in Höhe von 550,00 € für die Verfahrensbeiständin (Nr. 2012 KV zum FamGKG) in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen und daher von der Antragstellerin auch nicht zu erstatten ist.

9

Gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand eine Vergütung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Absatz 4 FamFG und zwar in jedem Rechtszug. Mit der Einführung des Zusatzes „in jedem Rechtszug“ wurde dem Verfahrensbeistand ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den zweiten und dritten Rechtszug zugebilligt (BT-Drucks. 16/12717, S. 62). Dabei ist als Rechtszug jeweils die Instanz in der Hauptsache zu verstehen, die mit einem Beschluss über den Gegenstand des jeweiligen Kindschaftsverfahrens endet. Für die nächste Instanz fällt die Fallpauschale an, wenn Beschwerde gegen die (End-)Entscheidung über eine Kindschaftssache eingelegt worden ist und der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Kindesinteresse in irgendeiner Weise begonnen hat (BT-Drucks. 16/12717, S. 62; Borth in: Musielak, Kommentar zum FamFG, 3. Auflage, § 158 Rdnr. 21).

10

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn das Oberlandesgericht ist als zweite Instanz nicht wegen einer Beschwerde gegen eine (End-)Entscheidung in einem Kindschaftsverfahren mit der Sache befasst gewesen, sondern wegen einer sofortigen Beschwerde gegen einen Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss. Daher kann die Verfahrensbeiständin eine Vergütung nur für eine erstinstanzliche Tätigkeit erhalten, die Vergütung für den zweiten Rechtszug ist nicht angefallen.

11

Die Verfahrensbeiständin hat die Vergütung ihrer Tätigkeit für einen Rechtszug bereits aufgrund ihres Antrags vom 14.08.2012 durch das Amtsgericht Wipperfürth erhalten. Ein Vergütungsanspruch für den zweiten Rechtszug besteht nicht.

12

Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

13

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamFG).