Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 11.06.2013 – 17 W 73/13
ECLI:DE:OLGK:2013:0611.17W73.13.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 103 f ZPO, 11 Abs. 2 RpflG statthaft und auch ansonsten unbedenklich zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat die Rechtspflegerin die beantragte Festsetzung zugunsten der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten durchgeführt.
Zwar hat dieser in seiner Beschwerdeschrift u. a. vorgetragen, er habe den Antragstellern mehrfach mitgeteilt, dass er den ihm vom Kläger aufgezwungenen Prozess wegen seiner Erwerbssituation nur mit Unterstützung durch Prozesskostenhilfe bestreiten könne. Erhebt aber der frühere Mandant im Festsetzungsverfahren gemäß § 11 RVG den Vorwurf, sein Rechtsanwalt habe es im Wissen um seine Vermögenssituation verabsäumt, Prozesskostenhilfe für ihn zu beantragen, so handelt es sich grundsätzlich um einen Einwand nichtgebührenrechtlicher Art, der der Festsetzung gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegensteht (OLG Koblenz NJW-RR 1998, 864; JB 1986, 1668; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., § 11 Rn. 203; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmid u. a., RVG, 20. Aufl., § 11 Rn. 184; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 11 RVG Rn. 65).
Der vorliegende Fall liegt aber anders. Der Beklagte hat nämlich den von seinen Prozessbevollmächtigten für ihn geschlossenen gerichtlichen Vergleich mit seiner Unterschrift per 17. Januar 2013 bestätigt. Aus diesem ergibt sich unter 2. ohne Weiteres, dass die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten, mithin ihre Anwaltskosten in beiden Instanzen selbst zu tragen haben werden. Mit seiner Unterschrift hat der Beklagte das Vorgehen seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten gebilligt, zumal ihm mangels entsprechenden Beschlusses klar gewesen sein muss, dass ein Prozesskostenhilfe gewährender Beschluss zu seinen Gunsten nie ergangen war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 4 und 6 RVG.