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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 09.07.2013 – 19 W 14/13

ECLI:DE:OLGK:2013:0709.19W14.13.00

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten vom 04.06.2013 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.05.2013 (-21 O 20/13-) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.06.2013 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e:

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Die gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Beklagten ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

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Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht auf einen Betrag in Höhe von Euro 100.000,00 festgesetzt.

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Die hiergegen seitens des Beklagten vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Soweit der Beklagte unter Berufung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (v. 03.02.1992, -15 W 63/91-, zitiert nach juris) meint, dass sich der Gegenstandwert bei der Zustimmungserteilungsklage stets auf 10 bis 20% des Grundstückwertes belaufe, trifft das in der Allgemeinheit jedenfalls nicht zu. Denn das Oberlandesgericht Hamm hatte in genanntem Beschluss über die Frage des Gegenstandswertes in der Konstellation zu befinden, in der der dortige Klagegegner auf Zustimmungserteilung zur Veräußerung von Wohnungseigentum in Anspruch genommen wird. Es bedurfte dort gemäß § 12 WEG der Zustimmung des Beklagten zur Wirksamkeit der Übertragung von Wohnungseigentum des Klägers an einen Dritten.

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Vorliegend ist allerdings die Fallgestaltung betroffen, dass der Kläger den Beklagten auf Beibringung der Zustimmung eines Dritten zum Eigentumserwerb von Wohnungseigentum in Anspruch genommen hat. Entscheidend kommt es dabei auf den Wert der Sache – hier des Grundstücks – an, weil ausweislich der Urteilsgründe des landgerichtlichen Urteils die Eintragung des Klägers in das Grundbuch von der Zustimmung des Dritten abhängig war. Grundsätzlich ist aber gemäß § 6 Halbsatz 1 ZPO der Wert der Sache entscheidend, wenn es auf deren Besitz oder Eigentum ankommt. Abweichend hiervon ist gemäß § 3 Halbsatz 1 ZPO der Wert nur dann nach freiem Ermessen festzusetzen, wenn Erklärungen in Rede stehen, die für den Eigentumsübergang an sich grundbuchrechtlich (so Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Auflage 2013, § 3 Rn. 38) bzw. grundbuchrechtlich oder materiellrechtlich unerheblich sind (Wöstmann in: Münchener Kommentar zu ZPO, 4. Auflage 2013, § 3 Rn. 20), was hier aber – wie ausgeführt – offenbar gerade nicht der Fall war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.