Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 20.01.2014 – 6 U 175/13

ECLI:DE:OLGK:2014:0120.6U175.13.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 64/12) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 18.12.2013 Bezug genommen.

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Daran ist auch in Ansehung des Vorbringens im Schriftsatz vom 16.01.2014 festzuhalten. Das Landgericht hat für die Berechnung der Abmahnkosten zutreffend einen Gegenstandswert von 15.000,- € zugrundegelegt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der das Interesse an der Untersagung des unberechtigten Angebots eines Films in einer Tauschbörse mit 15.000 € zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22.12.2011, 6 W 278/11).

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Eine Anwendung des § 97 a III UrhG in der seit dem 09.10.2013 geltenden Fassung, nach der der Gegenstandswert unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nur 1.000,- € beträgt, kommt im Streitfalle nicht in Betracht. Für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 = WRP 2012, 1216 Rdnr. 10 – Marktführer Sport; BGH, GRUR 2010, 1120 Rdnr. 17 = WRP 2010, 1495 – Vollmachtsnachweis; BGH, GRUR 2009, 1064 Rdnr. 13 = WRP 2009, 1229 – Geld-zurück-Garantie II; jeweils m.w. Nachw.). Eine Rückwirkung auf Altfälle sieht das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nicht vor, so dass die von der Bekagten angeführte Judikatur im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des BGH nicht zu überzeugen vermag.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.