Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.01.2014 – 7 U 186/13

ECLI:DE:OLGK:2014:0130.7U186.13.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.09.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 170/09) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19.12.2014 Bezug genommen.

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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.