Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.05.2014 – 11 W 14/14

ECLI:DE:OLGK:2014:0515.11W14.14.00

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Klägers vom 14.02.2014 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Aachen  vom 29.01.2014 – 10 O 281/13 – wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe

2

Die Beschwerde des Klägers ist zwar grundsätzlich statthaft nach § 68 Abs. Abs. 1 GKG. Sie ist indes deshalb unzulässig, weil es dem Kläger persönlich an der erforderlichen Beschwer fehlt. Er erstrebt nämlich, worauf mit Verfügung vom 18.03.2014 hingewiesen wurde, im eigenen Namen eine Erhöhung der Wertfestsetzung, obwohl er selbst durch das Urteil vom 29.01.2014 mit Kosten belastet ist, so dass sich die Erhöhung des Wertes sogar zu seinem finanziellen Nachteil auswirken würde. Inwieweit mit der Beschwerde mittelbar auch die Abänderung der Kostenquote verfolgt werden sollte, kann dies dahinstehen, nachdem die Berufung in der Hauptsache zurückgenommen wurde und eine Anpassung der Kostenentscheidung im Rechtsmittelwege nicht mehr erfolgen wird.