Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 25.06.2014 – 17 W 44/14
ECLI:DE:OLGK:2014:0625.17W44.14.00
Tenor
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers vom 05.01.2014 gegen den Beschluss Landgerichts Bonn vom 09.12.2013 - 8 T 162/11 – wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Auch die – hilfsweise erhobene - „außerordentliche Beschwerde“ ist nicht statthaft (vgl. Zöller/Heßler, 30. Aufl., vor § 567 ZPO Rn 7 und Reichold in Thomas/Putzo, 35. Aufl., § 567 ZPO Rn 7-9 mwN, u.a. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924 und 2007, 2538; BGHZ 150, 133; BGH NJW-RR 2011, 640 = juris Rn 6). Dies gilt selbst für Fälle einer „krass unrichtigen Entscheidung“ (Heßler, aaO). Trotz Hinweises durch den Beklagten, das Landgericht und den Senat besteht der Kläger auf einer – dann auch kostenpflichtigen - Entscheidung.
Für die weiteren vom Kläger geltend gemachten Rechtsbehelfe ist das Oberlandesgericht nicht zuständig. Entsprechend den mehrfachen Hinweisen und Nachfragen wird die Sache nunmehr dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.500 €.