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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 01.07.2014 – 15 U 31/14

ECLI:DE:OLGK:2014:0701.15U31.14.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 434/12 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 2.672,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 729,63 € seit dem 07.02.2012, aus 727,82 € seit dem 10.02.2012, aus 532,62 € seit dem 13.01.2012, aus 278,74 € seit dem 23.06.2011, aus 130,11 € seit dem 30.05.2012, aus 126,86 € seit dem 01.06.2012 und aus 146,99 € seit dem 17.05.2012 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtstreits in erster Instanz haben die Klägerin 47%, die Beklagte 53% zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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G r ü n d e:

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I.

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Die Klägerin – ein Mietwagenunternehmen – nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht in insgesamt 7 Fällen auf restlichen Ersatz der Kosten in Anspruch, die Fahrzeugmietern jeweils aus der Anmietung eines ihr eigenes, durch Verkehrsunfall beschädigtes Unfallfahrzeug während der Reparaturdauer ersetzenden Mietwagens entstanden sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der jeweiligen Mietvorgänge samt Abtretungserklärungen wird auf die Anlagen zur Klageschrift – Bl. 52 bis 123 d. A. – Bezug genommen.

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Die Klägerin hat den ersetzt verlangten Mietschaden auf der Grundlage der sog. Schwacke-Liste gemäß den dort ausgewiesenen Moduswerten ermittelt; dem sich daraus jeweils ergebenen Grundmietpreis bzw. „Normaltarif“ hat sie in den Schadensfällen 1 bis 3 sowie 6 und 7 einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 20 % des jeweiligen Grundmietpreises für unfallspezifische Sonderleistungen hinzugerechnet. Unter Addition weiterer Kostenpositionen für Zusatzleistungen – etwa für die Vollkaskoversicherung des Mietwagens und für Winterreifen – und nach Abzug beklagtenseits vorprozessual geleisteter Zahlungen hat die Klägerin eine restliche Schadenssumme in Höhe von noch 5.019,54 € errechnet, die sie samt Zinsen aus den jeweiligen restlichen Einzelschadensbeträgen mit der vorliegenden Klage geltend gemacht hat.

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In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage in Höhe eines Betrages von insgesamt 3.576,79 € samt anteilig reduzierter Zinsen als begründet erachtet, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der durch die Anmietung der Ersatzfahrzeuge entstandene Schaden nicht anhand allein der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Normalmietpreise, sondern des arithmetischen Mittels der Werte der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Studie zu ermitteln sei. Den auf diese Weise errechneten ersatzfähigen niedrigeren Normal- bzw. Grundmietpreisen hat es in den Schadensfällen 1 bis 3 sowie 6 und 7 jeweils 20% - in der Summe 904,02 € (Fall 1: 209,39 €; Fall 2: 437,09 €; Fall 3: 169,98 €, Fall 6: 40,57 €; Fall 7: 46,99 €) -  aufgeschlagen.

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Gegen den Ansatz dieser pauschalen Aufschläge wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und sucht die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von lediglich insgesamt 2.672,77 € samt entsprechend reduzierter Zinsen aus den jeweiligen restlichen Einzelschadensbeträgen zu erreichen. In keinem der betroffenen Schadensfälle, so führt die Beklagte zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, sei ein solcher pauschaler Aufschlag gerechtfertigt. In den Schadensfällen 1, 3, 6 und 7 gelte das bereits deshalb, weil die Ersatzfahrzeuge – was unstreitig ist – erst nach dem Unfalltag von den geschädigten Zedenten angemietet worden seien; eine durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägte Eilbedürftigkeit oder Notlage habe nicht vorgelegen. Im Schadensfall 2 sei der Ersatzwagen zwar noch am Unfalltag angemietet worden, jedoch lasse sich dem Vorbringen der Klägerin auch hier nicht ansatzweise entnehmen, dass die Anmietung in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ erfolgt sei.

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Die um Zurückweisung der Berufung antragende Klägerin tritt dem Rechtsmittel im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, dass sie auch unter Berücksichtigung einer sie treffenden sekundären Darlegungsobliegenheit nicht gehalten gewesen sei, zu den einen pauschalen Aufschlag auf die Normaltarife rechtfertigenden Umständen, namentlich dem unfallspezifischen Kostenfaktor der Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen, vorzutragen. Denn dieser Umstand betreffe den rechtlichen Aspekt der Schadensminderung, so dass es zunächst dem Schädiger abverlangt werden müsse, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, die eine Vorfinanzierungsmöglichkeit durch den Geschädigten nahe legen; erst ein solcher Vortrag könne die sekundäre Darlegungspflicht des Geschädigten auslösen. Nur hinsichtlich des Schadensfalls 2 habe die Beklagte aber behauptet, dass die anmietende Zedentin eine Sicherheit hätte leisten und die Mietwagenkosten bei Fahrzeugrückgabe hätte zahlen können. Danach sei in den übrigen betroffenen Schadensfällen davon auszugehen, dass die jeweiligen Zedenten nicht zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten in der Lage gewesen seien.

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Von der weiteren Darstellung der tatbestandlichen Entscheidungsgrundlagen i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung. Der Klägerin steht in keinem der betroffenen Schadensfälle der geltend gemachte pauschale Aufschlag auf die jeweils ermittelten Normal- bzw. Grundmietpreise zu.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 5.3.2013 – VI ZR 245/11, in: NJW 2013, 1870 ff.- dort RdNr. 15 ff gem. Juris), der sich der Senat anschließt, kommt als einziges Kriterium, das einen pauschalen Aufschlag wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts rechtfertigen könnte, ernsthaft nur die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution durch den Geschädigten mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise (z.B. durch Vorauszahlung) in Betracht. Auch wenn es sich hierbei um einen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 BGB) betreffenden Umstand handelt, hinsichtlich dessen primär der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast obliegt, trifft die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin eine sekundäre Darlegungslast, aufgrund derer sie vortragen müsste, dass und ggf. weshalb die Geschädigten nicht in der Lage oder aus beachtlichen Gründen nicht bereit waren, mit den Mietwagenkosten in Vorleistung zu treten und/oder eine Kaution zu stellen. Hierzu hätte es in Bezug auf die Schadensfälle, für welche die Klägerin einen solchen Zuschlag verlangt, konkreten Vortrags dazu bedurft, dass die Mieter über unterschiedliche Preise für den Fall einer Vorfinanzierung und/oder Stellung einer Kaution einerseits oder den Verzicht hierauf andererseits informiert wurden, zu einer Vorfinanzierung und/oder Kautionsstellung indes nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen seien, sowie einer Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe, weil allein die Klägerin bzw. die Zedenten, deren Wissen sie sich zurechnen lassen muss, da sie aus abgetretenem Recht vorgeht, hierzu aus eigener Kenntnis entsprechende Angaben machen können und müssen (§ 138 ZPO), während sich die entsprechenden Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten ereignet haben. Entgegen dem von der Klägerin verfochtenen Standpunkt ist es dabei auch nicht zunächst Sache der Beklagten, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die eine Vorfinanzierungsmöglichkeit durch die jeweils geschädigten Mieter nahe legen. Da den Schädigern und deren Versicherungen die näheren Umstände der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge und die Verhältnisse der Geschädigten in aller Regel unbekannt sind, liefe dies - zumindest im Regelfall - darauf hinaus, den Schädigern bzw. ihren Versicherern einen Vortrag „ins Blaue hinein“ abzuverlangen. Die dem Vorbringen der Beklagten bei einer Gesamtschau zu entnehmende Behauptung (vgl. Schriftsatz vom 06.11.2012, dort S. 16 ff – Bl. 147 ff d. A.), dass den Geschädigten eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten  möglich und zumutbar war, reicht danach unter den Umständen der gegebenen Fälle aus, um die sekundäre Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich solcher Umstände auszulösen, die den Geschädigten in den betroffenen Schadensfällen die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten unmöglich machten oder nicht zumuten ließen. Die in höchstrichterlicher Rechtsprechung verneinte Anforderung (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 – RdNr. 19 gem. Juris; BGH, Vers.2010, 495 – RdNr. 8 gem. Juris), dass der Geschädigte „von sich aus“ zu seiner finanziellen Situation vorzutragen gehalten sei, wird hierdurch nicht begründet.

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Vorliegend ergeben sich  aus den Mietverträgen zu den Schadensfällen 1 bis 3 sowie 6 und 7, für welche die Klägerin einen pauschalen Aufschlag verlangt, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigten von der Klägerin über unterschiedliche Mietwagenpreise informiert wurden und/oder sich aus unter Berücksichtigung ihrer Schadensminderungspflicht beachtlichen Gründen gegen eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder Stellung einer Kaution entschieden haben, sondern aus den Unterlagen folgt lediglich die Vereinbarung eines solchen Zuschlages und die Angabe, dass keine Kreditkarte eingesetzt wurde, was indes aus den dargelegten Gründen zur Bejahung einer Erstattungsfähigkeit nicht ausreicht. Dass die Klägerin den betroffenen Geschädigten die Wahlmöglichkeit geboten hat, die Mietfahrzeuge wie Selbstzahler durch Kreditkarte vorzufinanzieren oder eine entsprechende Kaution zu hinterlegen, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Formularmietverträge in den Schadensfällen 1 bis 3 ist zwar in der Rubrik „Zusatzleistungen“ ein Punkt „Kreditkarte“ vorgesehen, der entweder mit „Ja“ oder „Nein“ markiert werden kann. In den Schadensfällen 6 (Mawlitzky) und 7 (Heckmanns) ist der Punkt „Kreditkarte“ indessen weder mit „Ja“ noch mit „Nein“ markiert, sondern offen gelassen (vgl. Bl. 108 und 118 d. A.); nur in den Schadensfällen 1 und 3 ist zu dem Punkt „Kreditkarte“ jeweils „Nein“ markiert (vgl. Bl. 56, 66 und 75 d. A.). In dem Schadensfall 2 (Lambert-Hoven GmbH & Co KG) ist demgegenüber – wie in den Schadensfällen 4 und 5 (vgl. Bl. 90 und 99 d. A.), in denen ein pauschaler Aufschlag für „unfallbedingte Zusatzleistungen“ auf den jeweiligen Normalmietpreis nicht geltend gemacht wird – zu dem Punkt „Kreditkarte“ jeweils die vorgesehene Antwortalternative „Nein“ durchkreuzt. Mit Blick auf die in den Schadensfällen 1 und 3 abweichenden Markierungen sowie den Umstand, dass in den Schadensfällen 4 und 5 bei identisch vorgenommener „Durchkreuzung“ der pauschale Zuschlag nicht in Ansatz gebracht ist, spricht diese Kennzeichnung dafür, dass die Antwortalternative „Nein“ ungültig gemacht, die „Zusatzleistung“ Kreditkarte mithin bejaht wurde. Der Umstand aber, dass die Klägerin in den vorstehenden Fällen, in denen die geschädigten Zedenten den Einsatz einer Kreditkarte jedenfalls nicht abgelehnt (Fälle 6 und 7), und teilweise sogar bejaht (Fall 2) haben, gleichwohl einen pauschalen Aufschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen vorgenommen hat, dokumentiert, dass es sich hierbei nicht um eine ernsthafte, von ihr ggf. tatsächlich akzeptierte Möglichkeit der Vorfinanzierung handelte, um die Geschädigten in diesem Punkt wie Selbstzahler zu behandeln. Gerade in dem „Verzicht“ auf diese Vorfinanzierung und das damit verbundene Ausfallrisiko sieht die Klägerin aber eine Besonderheit des Unfallersatzmietwagengeschäfts, welches sie sich durch den pauschalen Aufschlag abgelten lassen will.

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Zwar bleibt danach ein Teil der Aspekte, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als unfallbedingte Sonderleistungen einen pauschalen Aufschlag auf die Normalmietpreise rechtfertigen können, wie etwa der besondere Verwaltungsaufwand und das Vorhalten einer in größerem Maße diversifizierten „Autoflotte“. Diese Gesichtspunkte sind indessen der Schadensgeringhaltungspflicht des geschädigten Mieters gegenüberzustellen: Befindet sich dieser in einer Situation, in der ihm ein Normalmietpreis wie jedem anderen Selbstzahler ohne weiteres zugänglich ist, weil er wie dieser den Mietpreis vorzufinanzieren bereit und in der Lage ist, nimmt er die unfallspezifischen Sonderleistungen des Mietwagenunternehmens nicht in Anspruch. In dieser Situation ist kein Grund ersichtlich, ihn mit den Zusatzkosten für die spezifischen Besonderheiten des Unfallersatzmietwagengeschäfts zu belasten. Das gilt auch in Anbetracht der von der Klägerin und anderen Mietwagenunternehmen regelmäßig angeführten Ungewissheit der Mietdauer und der damit verbundenen Unklarheit, wann das Mietobjekt zurückgelangt und wieder anderweitig über es disponiert werden kann. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der geschädigte Mieter eines Unfallersatzwagens dieses nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeitperiode zurückgeben und – bei weiterem Bedarf  - gegen ein anderes eintauschen können soll. Angesichts des Umstandes, dass die Geschädigten ohnehin in aller Regel ein klassentieferes Ersatzfahrzeug anmieten, es daher auf den Aspekt der Gewöhnung nur nachrangig ankommt, spricht auch alles für die Zumutbarkeit eines etwaigen Fahrzeugwechsels bei längerer als ursprünglich veranschlagter Mietdauer.

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Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich einer etwaigen, durch unfalltypische Besonderheiten geprägten Eil- oder Notsituation. Die Erforderlichkeit eines gegenüber dem Normalmietpreis erhöhten „Unfallersatztarifs“ kann sich zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 – RdNr. 22 gem. Juris – m.w.N.). Eine solche Eil- oder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grundsätzlich nicht angenommen werden; sie kann sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen (vgl. BGH, a.a.O.). Mit Ausnahme des Schadensfalls 2 erfolgte die Anmietung der Ersatzfahrzeuge hier jedoch – teilweise ganz erheblich – nach dem Unfalltag. Ohne das Hinzutreten weiterer, hier indessen nicht ersichtlicher Umstände, die ausnahmsweise auch nach Ablauf dieses Zeitraums eine besondere Eilbedürftigkeit begründen, lässt sich daher in den Schadensfällen 1, 3, 6 und 7 auch unter dem Aspekt einer unfallbedingten Eil- oder Notsituation ein Zuschlag auf die Normalmietpreise nicht als berechtigt erachten. Im Schadensfall 2 folgt nichts Abweichendes: Die Anmietung des Unfallersatzfahrzeugs erfolgte zwar noch am Unfalltag (Bl. 60, 66 d. A.). Im Hinblick darauf, dass sich der Unfall um 12:00 Uhr an einem Werktag ereignete (Bl. 60 d. A.) und weiter berücksichtigend, dass Mietwagenunternehmen bis in die Abendstunden für die Anmietung eines Fahrzeugs telefonisch erreichbar sind, lässt sich jedoch auch in diesem Schadensfall nicht erkennen, dass die Anmietung in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit oder Notlage erfolgte.

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III.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

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Der Senat sah von der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) ab. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich vorliegend um eine auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung getroffene Einzelfallentscheidung, in deren Rahmen sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Natur stellten, die über die entschiedene Streitigkeit hinaus von Interesse sein könnten.

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Wert der Berufung:  904,02 €.