Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 09.07.2014 – 12 WF 68/14

ECLI:DE:OLGK:2014:0709.12WF68.14.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 16.10.2013 (AZ.: 31 F 123/13) in Verbindung mit dem Beschluss vom 28.03.2014 abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren in erster Instanz auf 5.000 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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G r ü n d e

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Das Amtsgericht hatte den Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz, in dem von dem Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gefordert wurde, zunächst auf 50.000 € festgesetzt. Auf Anregung der Antragsgegnerin, die sich dazu auf die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 5.000 € durch den Senat für das Beschwerdeverfahren bezog, änderte das Amtsgericht den Verfahrenswert für die erste Instanz mit Beschluss vom 28.03.2014 auf 27.000 € ab. Diesen Wert hat das Amtsgericht als Zinsgewinn bei einer Zugewinnausgleichsforderung von 135.000 €, einer Verfahrensdauer von vier Jahren und einem Zinssatz von 5% berechnet. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.04.2014 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

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Die gemäß § 59 FamGKG zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.

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Der Verfahrenswert für die erste Instanz ist abzuändern und gemäß § 42 III FamGKG auf 5.000 € festzusetzen. Wegen der Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss zur Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 III FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil angesichts der abweichenden Entscheidungen des BGH und des OLG Stuttgart die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).