Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 09.07.2014 – 12 WF 68/14
ECLI:DE:OLGK:2014:0709.12WF68.14.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 16.10.2013 (AZ.: 31 F 123/13) in Verbindung mit dem Beschluss vom 28.03.2014 abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren in erster Instanz auf 5.000 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
Das Amtsgericht hatte den Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz, in dem von dem Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gefordert wurde, zunächst auf 50.000 € festgesetzt. Auf Anregung der Antragsgegnerin, die sich dazu auf die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 5.000 € durch den Senat für das Beschwerdeverfahren bezog, änderte das Amtsgericht den Verfahrenswert für die erste Instanz mit Beschluss vom 28.03.2014 auf 27.000 € ab. Diesen Wert hat das Amtsgericht als Zinsgewinn bei einer Zugewinnausgleichsforderung von 135.000 €, einer Verfahrensdauer von vier Jahren und einem Zinssatz von 5% berechnet. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.04.2014 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
Die gemäß § 59 FamGKG zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
Der Verfahrenswert für die erste Instanz ist abzuändern und gemäß § 42 III FamGKG auf 5.000 € festzusetzen. Wegen der Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss zur Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 III FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil angesichts der abweichenden Entscheidungen des BGH und des OLG Stuttgart die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).