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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 21.07.2014 – 2 Ws 417/14

ECLI:DE:OLGK:2014:0721.2WS417.14.00

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe

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I.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Stand des Verfahrens mit Vorlageverfügung vom 16.07.2014 wie folgt zusammengefasst :

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„Der  Beschwerdeführer ist am 03.08.2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom 06.01.2011 und Ersuchens der Staatsanwaltschaft A. aus den Niederlanden ausgeliefert worden. Ein weiterer Haftbefehl des Amtsgerichts A. gegen ihn ist am 05.08.2011 ergangen.

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Am 30.10.2012 hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts A. den Beschwerdeführer wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, der Verabredung eines Verbrechens, nämlich des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und im Beschlusswege die Haftfortdauer angeordnet.

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Das Urteil ist zunächst am 07.11.2012 rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer ist daraufhin am 27.08.2013 in die Niederlande rücküberstellt worden  und verbüßt die dort in eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren umgewandelte Strafe in der JVA Roermond, in der er sich derzeit befindet.

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Auf die Revision der früheren Mitangeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.03.2014 – 2 StR 202/13 –  das Urteil mit Geltung auch für den Beschwerdeführer hinsichtlich neun Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts A. zurück verwiesen. Die Staatsanwaltschaft A. betreibt daher derzeit die Beendigung der Vollstreckungshilfe mit den Niederlanden und die Auslieferung des Beschwerdeführers.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2014 hat der Beschwerdeführer bei dem Landgericht  Haftbeschwerde eingelegt und die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Zur Begründung trägt er vor, er habe im Hinblick auf den in vier Monaten anstehenden Halbstrafentermin ab September eine Verlegung in den offenen Vollzug und ab Januar/Februar 2015 die vorzeitige Entlassung zu erwarten. Die noch zu erwartende Strafvollstreckung sei daher so geringfügig, dass sie keinen Fluchtanreiz biete. Er verfüge zudem über einen festen Wohnsitz und habe Familie. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei im Hinblick auf die bereits verbüßte Freiheitsstrafe und den Umstand, dass das Landgericht nicht zeitnah terminieren dürfte, zudem unverhältnismäßig.

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Das Landgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 26.06.2014  nicht abgeholfen.“

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Darauf nimmt der Senat Bezug mit der Klarstellung, dass die Aufhebung von

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Einzelstrafen durch die Entscheidung des BGH von den insgesamt elf Verurtei-

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lungsfällen nur fünf Einsatzstrafen betrifft (Fälle II.7-II.11 der Urteilsgründe), während

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die weiteren sechs Einzelstrafen (Fälle II.12-II.17 der Urteilsgründe) bestehen blei-

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ben.

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II.

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Die gemäß § 304 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist

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nicht begründet.

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Grundlage der Untersuchungshaft ist der Haftfortdauerbeschluss der 4. gr. Straf-

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kammer des Landgerichts vom 30.10.2012 nebst den vorangegangenen Haftent

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scheidungen, die infolge der Entscheidung des BGH vom 28.03.2014  gemäß §§ 357

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S.2, 47 Abs. 3 S.1 StPO wieder wirksam werden. Von einer Aufhebung gem. S. 2 der

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Bestimmung hat die nunmehr zuständige 1.große Strafkammer mit Recht abgese

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hen, weil sich nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des Haftbefehls nicht mehr vor-

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liegen.

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Diese liegen vielmehr weiterhin vor.

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Der dringende Tatverdacht in den insgesamt elf Verurteilungsfällen wird durch die

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Entscheidung des BGH im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt; auch der

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Angeklagte erinnert mit der Beschwerde dagegen nichts.

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Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist weiterhin

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gegeben. Der Beschwerdeführer hatte sich dem Verfahren trotz der damals bereits

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bestehenden Wohn- und Familiensituation schon seinerzeit nicht gestellt, war in den

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Niederlanden untergetaucht  und konnte erst im Wege der Auslieferung nach

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Deutschland überstellt werden. Angesichts dessen steht der Annahme von Fluchtge-

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fahr nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer auch eine neue Strafe – eine

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Umwandlung vorausgesetzt, deren Ergebnis freilich gegenwärtig nicht zu prognosti-

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zieren ist – ggfs in den Niederlanden verbüßen kann.

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Die bei erneuter Verurteilung zu erwartende Gesamtstrafe stellt – bei Berücksichti-

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gung der bestehen bleibenden Einsatzstrafen, darunter in drei Fällen solche von fünf

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Jahren und neun Monaten– immer noch einen sehr hohen Fluchtanreiz dar. Auch bei

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Anrechnung von etwa 36 Monaten Untersuchungshaft droht dem Beschwerdeführer

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nach neuer Verhandlung  eine noch zu verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe, die die

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oben angeführten höchsten Einsatzstrafen übersteigen muss (§ 54 Abs. 1 S.2

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StGB). Selbst wenn der Beschwerdeführer entsprechend den Strafzumessungser-

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wägungen  im Urteil vom 30.10.2012 aufgrund des teils engen situativen und

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zeitlichen Zusammenhangs der Taten mit einem eher straffen Zusammenzug der

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Einsatzstrafen rechnen kann, hat er schon angesichts der Höhe der bereits  rechts

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kräftig verhängten Einsatzstrafen weiterhin einen mehrjährigen Freiheitsentzug zu

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erwarten.

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Sein Einwand, in den Niederlanden stehe seine Entlassung schon zum

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Halbstrafenzeitpunkt in etwa vier Monaten an, greift nicht. Da infolge der Entschei-

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dung des BGH die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 30.10.2012 erloschen ist – was

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den niederländischen Behörden nach Art. 14 Überstellungs-ÜbK vom 21.03.1983

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mitzuteilen ist – kann auch die Umwandlungsentscheidung der niederländischen

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Behörden und die darin enthaltene Reduzierung der Strafe auf sieben Jahre keine

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Grundlage der Vollstreckung mehr sein; davon geht die Verteidigung in der

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Beschwerdeschrift auch selbst aus.

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Allerdings kann unabhängig vom Ausgang der neuen Hauptverhandlung bereits jetzt

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eine Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der vertikalen Rechtskraft in Betracht

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kommen (vgl. dazu Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 57.Aufl., § 449 Randnr. 11

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m.w.N.).  Danach ist, wenn  nur eine - oder wie hier auch mehrere – von mehreren

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Einzelstrafen rechtskräftig ist, die Vollstreckung wegen einer Einzelstrafe bis zur

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Höhe der geringst zulässigen späteren Gesamtstrafe zulässig, sofern nicht die

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Möglichkeit einer Aussetzung zur Bewährung gegeben ist, was vorliegend

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ausgeschlossen werden kann.

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Eine solche Konstellation ist hier gegeben, da nach dem Beschluss des BGH die

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Einzelstrafen in den sechs Fällen II.12-17 in Rechtskraft erwachsen sind.

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Bis zur Höhe der in den Fällen II.13-15 jeweils verhängten Einsatzstrafe  von fünf

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Jahren und neun  Monaten käme daher eine Vollstreckung in Betracht, die allerdings

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durch die deutschen Vollstreckungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen anzu-

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ordnen wäre ( Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).

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Die Möglichkeit einer Teilvollstreckung bedeutet aber zugleich, dass der weitere

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Vollzug der Untersuchungshaft derzeit nicht unverhältnismäßig ist, was sich im

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übrigen auch aus dem Gewicht der Tatvorwürfe und der insgesamt zu erwartenden

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Strafe ergibt.