Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.09.2014 – 1 RVs 171/14

ECLI:DE:OLGK:2014:0926.1RVS171.14.00

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

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Hinweis: Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.