Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 29.09.2014 – 20 U 151/11
ECLI:DE:OLGK:2014:0929.20U151.11.00
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Parteien den gerichtlichen Vergleichsvorschlag aus der Sitzung vom 12. September 2014 angenommen haben, so dass folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1. Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der streitgegenständlichen Krankenversicherung der verstorbenen Ehefrau des Klägers zahlt die Beklagte an den Kläger 68.500,00 € einschließlich Zinsen, und zwar unter Verzicht auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
II.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für den Vergleich wird auf bis 170.000,- € festgesetzt.
III.
Der auf den 17. Oktober 2014 anberaumte Verkündungstermin wird aufgehoben.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.