Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.09.2014 – 4 UF 93/14
ECLI:DE:OLGK:2014:0930.4UF93.14.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 20.06.2014 (10 F 10/14) wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.400,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Entsprechend seiner Ankündigung im Hinweisbeschluss vom 05.09.2014 entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, weil vor dem Amtsgericht mündlich verhandelt worden ist und von einer erneuten Verhandlung vor dem Senat keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
II.
1.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf seine Erwägungen im Hinweisbeschluss vom 05.09.2014. In Ansehung der weiteren Stellungnahme des Antragstellers sieht der Senat zu folgenden Ergänzungen Anlass:
a) Anders als der Antragsteller nunmehr erstmals meint, konnte das Amtsgericht seinen ausdrücklich mit "Abänderungsantrag nach § 239 FamFG" überschriebenen Antrag nicht als solchen nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG auslegen. Vor allem hat der Antragsteller in erster Instanz noch ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass die Parteien mit dem Vergleich eine endgültige und damit nach § 239 FamFG abänderbare Regelung getroffen hatten; von einer "versehentlich erfolgten Überschrift" kann damit nicht die Rede sein.
b) aa) Selbst wenn man trotz der Bedenken des Senats eine Änderung eines Antrages nach § 239 FamFG in seinen solchen nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG und damit einen Wechsel der Verfahrensart im Wege der § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 263 ZPO für zulässig erachten wollte, war dies jedenfalls nicht in der Weise zulässig, dass der Antrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG - wie geschehen - lediglich hilfsweise gestellt wird.
Denn das Amtsgericht konnte die beiden Anträge aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensarten jedenfalls nicht in einem Verfahren betreiben. Damit wäre nur in Betracht gekommen, Haupt- und Hilfsantrag in zwei Verfahren zu trennen. Zum einen hätte das Amtsgericht aber auch dann den Hauptsacheantrag nach § 239 FamFG zurückweisen und dem Antragsteller insoweit die Kosten auferlegen müssen, so dass sich die angegriffene Entscheidung insoweit als richtig erweist. Zum anderen wäre eine Erweiterung um einen solchen Hilfsantrag, der ohnehin abgetrennt und in einem weiteren Verfahren betrieben werden müsste, nicht sachdienlich im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 263 ZPO und damit unzulässig gewesen. Schließlich stünde es dem Amtsgericht und dem Antragsteller offen, nach Eintritt der Bedingung, aber auch unabhängig hiervon nunmehr das Verfahren nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu betreiben.
bb) Eine Erweiterung um einen nur hilfsweise gestellten Antrag nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG in zweiter Instanz ist erst Recht nicht sachdienlich im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 263 ZPO, weil auch dann die Verfahren getrennt werden müssten, die Beschwerde gegen die Entscheidung nach § 239 FamFG zurückgewiesen und ein weiteres Verfahren nach § 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG betrieben werden müsste. Hinsichtlich des letztgenannten Verfahrens wäre den Beteiligten zudem ohne sachliche Rechtfertigung eine Instanz genommen.
Die Einlegung einer Beschwerde allein mit dem Ziel einer erstmaligen Antragsänderung hingegen - wovon der Senat nicht ausgeht - wäre mangels über die Kostenlast hinausgehende Beschwer zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung unzulässig (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, Vor § 511 ZPO Rn. 10a m.w.N.).
c) Eine Umdeutung in einen Antrag auf negative Feststellung durfte das Amtsgericht angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung als Abänderungsantrag und des diesbezüglichen Vorbringens des Antragstellers nicht vornehmen. Im Übrigen hat der Antragsteller aus den vom Senat bereits genannten Gründen ohnehin insoweit keinen zulässigen Antrag gestellt.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswerts auf § 40 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamGKG.
3.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vorliegen.