Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.01.2015 – 19 U 123/14

ECLI:DE:OLGK:2015:0107.19U123.14.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.07.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 183/14 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.07.2014 - 18 O 183/14 - ist vorläufig vollstreckbar.

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G r ü n d e :

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Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

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Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 02.12.2014 hingewiesen worden. An der darin geäußerten Auffassung hält der Senat fest, zumal die Klägerin hiergegen nichts erinnert hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.986,68 EUR