Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 13.01.2015 – 24 U 180/12

ECLI:DE:OLGK:2015:0113.24U180.12.00

Tenor

1. Gegen den Sachverständigen Dr.-Ing. I wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt.

2. Ihm wird für die Erstattung des Gutachtens eine weitere Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

3. Für den Fall der Versäumung dieser weiteren Nachfrist wird die erneute Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 1.000,00 Euro angedroht

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1. Gegen den Sachverständigen Dr.-Ing. I wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt.

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2. Ihm wird für die Erstattung des Gutachtens eine weitere Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

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3. Für den Fall der Versäumung dieser weiteren Nachfrist wird die erneute Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 1.000,00 Euro angedroht.

Gründe

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Mit Schreiben vom 31.10.2013 hat der Senat den Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt und um Gutachtenerstattung bis zum 05.02.2014 gebeten. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 14.11.2013 mitgeteilt, dass mit einer Vorlage des Gutachtens nicht vor Mitte 2014 zu rechnen sei. Vom Sachverständigen angeforderte Unterlagen wurden diesem bis März 2014 vorgelegt; eine Abschlagsrechnung auf das Honorar beglichen.

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Mit Beschluss vom 02.09.2014 wurde dem Sachverständigen eine förmliche Frist zur Gutachtenerstattung bis zum 30.09.2014 gesetzt.

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Mit weiterem Beschluss vom 08.10.2014, dem Sachverständigen zugestellt am 15.10.2014, wurde eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung gesetzt und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angedroht.

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Mit Schreiben vom 30.10.2014 teilte der Sachverständige mit, dass wegen personeller Engpässe, starker Arbeitsüberlastung und zusätzliche persönliche Ereignisse die Vorlage des Gutachtens nicht möglich gewesen, nun aber für die 50. Kalenderwoche geplant sei. Mit weiterem Schreiben vom 16.12.2014 berief sich der Sachverständige auf eine langwierige Grippeerkrankung und kündigte die Vorlage des Gutachtens für das Ende der 2. Kalenderwoche 2015 an.

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Das Gutachten liegt bis heute nicht vor. Zur Beschleunigung des inzwischen schon lange anhängigen Rechtsstreits ist die Festsetzung des Ordnungsgeldes gemäß § 411 Abs. 2 ZPO nunmehr geboten. Bei der Bestimmung der Höhe hat sich der Senat davon leiten lassen, dass der Sachverständige nach seinen eigenen Mitteilungen zumindest zeitweise an der Gutachtenerstattung gehindert war.

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Gleichzeitig war dem Sachverständigen eine weitere Nachfrist zu setzen und die erneute Festsetzung eines Ordnungsgeldes anzudrohen (§ 411 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

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Köln, 13.01.201524. Zivilsenat