Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 02.02.2015 – 5 U 121/14

ECLI:DE:OLGK:2015:0202.5U121.14.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.06.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 232/13 -  wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

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G r ü n d e :

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

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Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 10.12.2014 (Bl. 222 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die gegen diesen Beschluss erhobenen Einwendungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 27.01.2015, mit denen sie im Kern ihre bereits mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Argumente wiederholt, führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger den Beweis eines Behandlungsfehlers erbracht. Es trifft zwar im Grundsatz zu, dass von dem negativen Verlauf einer Behandlung nicht zwangsläufig auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers geschlossen werden kann. Vorliegend lagen jedoch Schäden am eingebrachten Zahnersatz vor, die nach Aussage des Sachverständigen Dr. G nicht anders als durch einen Behandlungsfehler zu erklären sind. Aus der durch Herrn C angefertigte „Begutachtung von eingegliedertem Zahnersatz“ vom 19.11.2009 kann die Beklagte nichts für sie günstigeres herleiten, denn aus dieser ergibt sich lediglich, dass die Oberkieferprothese einwandfrei und funktionstüchtig war. Zum Zustand des übrigen Zahnersatzes, insbesondere Regio 13 bis 21 betreffend, hat der Gutachter hingegen keine konkrete Feststellungen getroffen. Ohne  Erfolg macht die Beklagte geltend, es sei anzunehmen, dass der nachbehandelnde Zahnarzt Dr. G2 Veränderungen am Zahnersatz vorgenommen haben müsse. Laut Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 14.05.2014 ist zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, dass Dr. G2 lediglich einen Heil- und Kostenplan erstellt und eine Schmerzbehandlung durchgeführt hat. Von diesem unstreitigen Sachverhalt hat der Senat auszugehen, zumal eine Berichtigung des Protokolls durch die Beklagte zu keiner Zeit beantragt worden ist. Der nunmehr erfolgte Vortrag der Beklagten zu angeblich durchgeführten Veränderungen am Zahnersatz durch Herrn Dr. G2 sind im Übrigen auch ohne jede Substanz. Die Beklagte trägt insbesondere nicht vor, an welchen Teilen des Zahnersatzes Änderungen vorgenommen worden sein sollen. Schließlich bleibt die Klage aber auch aufgrund unzureichender Aufklärung des Klägers begründet. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie den Kläger auf das Risiko einer Zerstörung der Kronen durch Über- und Fehlbelastungen des Gebisses aufgeklärt hat. Aus der Dokumentation ergibt sich zwar, dass über eine Funktionsanalyse gesprochen worden ist. Ein Nachweis einer ausreichenden Risikoaufklärung ergibt sich aus dieser Dokumentation jedoch nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 6.829,64 EUR