Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.06.2016 – 20 U 42/16

ECLI:DE:OLGK:2016:0614.20U42.16.00

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Parteien den Vergleichsvorschlag des Senats in der Sitzung vom 3. Mai 2016 schriftsätzlich angenommen haben, so dass folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1. Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung zahlt die Beklagte über die in erster Instanz rechtskräftig zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin weitere 1.700,00 €.

2. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 56% und die Beklagte 44%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Vergleichs tragen die Klägerin 82% und die Beklagte 18%.

II.

Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich:

bis 10.000,- €

III.

Der auf den 17. Juni 2016 anberaumte Verkündungstermin wird aufgehoben.

1

Hinweis: Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.