Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 20.06.2017 – 27 WF 85/17

ECLI:DE:OLGK:2017:0620.27WF85.17.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22. Mai 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 9. Mai 2017 - 328 F 46/17 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1, 2, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung des Antragstellers zurückgewiesen, da das Verfahrenskostenhilfegesuch derzeit als mutwillig anzusehen ist.

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Zwar hat sich der Antragsteller im Vorfeld erfolglos bemüht, die Kindesmutter zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung zu bewegen. Er hat jedoch vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht die gegebenen kostenfreien Möglichkeiten durch Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer befähigter Beratungsstellen in Anspruch genommen. Dies wäre indes im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfahrenskostenhilfe erforderlich gewesen. Insoweit kann auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 23. Mai 2017 sowie den Hinweis des Senats vom 31. Mai 2017 Bezug genommen werden.

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Dabei handelt es sich auch nicht um eine bloße Förmelei, da nicht auszuschließen ist, dass insbesondere das Jugendamt mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln – anders als der Antragsteller – in der Lage ist, die Kindesmutter zum Abschluss einer Umgangsregelung zu bewegen.

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Vor diesem Hintergrund sollte der Antragsteller zunächst die Hilfe der entsprechenden Stellen in Anspruch nehmen, bevor er ein gerichtliches Umgangsverfahren durchführt.