Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.07.2017 – 3 U 72/16
ECLI:DE:OLGK:2017:0710.3U72.16.00
Tenor
Die Berufung der Streithelferin gegen das am 26.04.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – AZ: 12 O 323/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Streithelferin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Streithelferin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 06.02.2017 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Berufungsklägerin ist hierzu innerhalb der vielfach – zuletzt bis zum 04.07.2017 - verlängerten Frist nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.000,00 € festgesetzt.