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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 11.01.2018 – 7 U 75/15

ECLI:DE:OLGK:2018:0111.7U75.15.00

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19.05.2015 – 12 O 189/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 481,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 17.04.2013 aufrechterhalten und die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten die Kosten des Rechtstreites erster und zweiter Instanz werden den Klägern zu je ½ auferlegt.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 1, 313a ZPO abgesehen.

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II.

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Die prozessual bedenkenfreie Berufung hat bis auf einen ganz geringen Teil Erfolg. Den Klägern steht gemäß §§ 839, 249 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der im Berufungsrechtszug allein noch streitgegenständlichen Rodungsmaßnahmen nur ein Anspruch i.H.v. 481,75 € nebst Verzugszinsen zu.

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Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung in Hinblick auf ein Organisationsverschulden auf Seiten des beklagten Landes auszugehen. Denn wie der Zeuge A, damaliger Mitarbeiter der B GmbH bzw. C GmbH, bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet hat, ist von Seiten der C GmBH der D gemäß Schreiben vom 20.07.2009 (Bl. 560 ff. Gerichtsakte) in Kenntnis gesetzt worden, dass der streitgegenständliche Grundbesitz von der C GmBH an die Kläger veräußert worden ist. Ende September 2006 hatte der Zeuge A mit dem Beklagten zu 1.) besprochen, dass die gefährdeten bzw. erntereifen Bäume dort gefällt werden sollten. In Hinblick auf den im Schreiben vom 20.07.2009 mitgeteilten Veräußerungswechsel hätte das beklagte Land allerdings mit den Klägern als nunmehrigen Eigentümern vor Beginn der eigentlichen Rodungsarbeiten Rücksprache halten müssen, was hier unterblieben ist.

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Der danach von Seiten des Beklagten zu erstattende Schaden beläuft sich allerdings nur auf einen Betrag von 481,75 €. Es handelt sich um eine forstwirtschaftliche Fläche, wie der gerichtliche Sachverständige E überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat. Die Methode F findet daher hier keine Anwendung, vielmehr ist entsprechend der Schadensberechnung des Sachverständigen der zu erstattende Schaden wie folgt zu beziffern:

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Holzverkauf Rest               171,55 €

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Kulturkosten                     255,00 €

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Zuwachsverlust                  55,20 €

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481,75 €

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO sowie aus §§ 97, 100, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert: 7.339,00 €