Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 21.03.2018 – 25 WF 43/18

ECLI:DE:OLGK:2018:0321.25WF43.18.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 28.12.2017 (317 F 303/17) wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.02.2018 zurückgewiesen.

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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der sozialrechtliche Begriff des Getrenntlebens nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a SGB II sich mit der zivilrechtlichen Begrifflichkeit gemäß § 1567 Abs. 1 BGB deckt; deshalb kann ein Ehegatte, der für den anderen Ehegatten Leistungen nach dem SGB II entgegennimmt, von ihm nicht gleichzeitig getrennt leben (KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2012 – 17 WF 108/12 -, juris Rn 3; Hebbeker in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1567 BGB, Rn 5). Ausweislich des Aktenvermerks sowie des Schreibens des Jobcenters vom 30.01.2018 (Bl. 34 f. VKH-Heft) haben der Antragsteller und seine Ehefrau erst an dem vorgenannten Tag im Jobcenter vorgesprochen und eine Trennung der Bedarfsgemeinschaft beantragt, die ab März 2018 erfolgen soll.

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Bei dieser Sachlage ist ein Getrenntleben für den Zeitraum vor dem 30.01.2018 von dem Antragsteller, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht schlüssig dargetan worden mit der Folge, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung zum jetzigen Zeitpunkt keine Erfolgsaussichten bietet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).

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Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. 76 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.