Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 05.07.2018 – 10 WF 80/18
ECLI:DE:OLGK:2018:0705.10WF80.18.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 28.03.2018 – 11 F 231/17 – in seinem Absatz 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wird dem Antragsteller aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 144,00 € ab dem 01.08.2018 zu zahlen.
Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss nach § 120a ZPO abgeändert werden.
Die Gebühr Nr. 1912 FamGKG wird wegen Teilerfolg des Rechtsmittels auf die Hälfte ermäßigt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 115 Abs. 2 ZPO ist ihm eine Ratenzahlung lediglich in Höhe von 144,00 € möglich, weswegen der angefochtene Beschluss insoweit abzuändern war.
Der Antragsteller verweist insoweit zu Recht darauf, dass ihm durch den Umstand, dass er der – mit ihm zusammen lebenden – Kindesmutter den ihr zustehenden Unterhalt nach § 1615l BGB nicht als Barzahlung erbringt, kein Nachteil entstehen darf. Ein Barunterhalt – der in der Tat lediglich unter den Voraussetzungen, die bereits das Amtsgericht dargelegt hat, berücksichtigungsfähig wäre – wird nur im Falle des Getrenntlebens geschuldet, ein einer Lebensgefährtin geleisteter Naturalunterhalt ist aber nicht gänzlich unbeachtlich, sondern im Gegenteil – auch für Zwecke der Verfahrenskostenhilfe – angemessen zu monetarisieren (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.2016 – XII ZB 693/14, FamRZ 2016, 887). Soweit der Antragsteller hierfür indes eine Zahlung von wöchentlich (!) 250,00 € veranschlagt, mit der er seinen Naturalunterhalt bemessen haben will, fügt sich dies schon nicht in seine wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der Senat hat daher lediglich den weiteren Freibetrag eines volljährigen Unterhaltsschuldners (=383,00 €) in Abzug gebracht, was zu einem einzusetzenden Vermögen von dann noch 287,83 € (670,83 € wie Amtsgericht abzüglich 383,00 €) und einer Rate von 144,00 € führt.
Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 113 Abs.1 FamFG, § 127 Abs.4 ZPO.