Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Hinweisbeschluss vom 20.06.2022 – 20 U 267/21
20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2022:0620.20U267.21.00
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht vollumfänglich abgewiesen, weil der Kläger dem Zustandekommen des Rentenversicherungsvertrages mit der Versicherungs-Nummer N01 nicht wirksam widersprochen hat. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
1.
Weder der vom Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 erklärte Widerspruch noch der mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Februar 2021 erklärte Widerspruch noch der in der der Klageschrift vom 20. April 2021 erklärte Widerspruch des Klägers waren wirksam. Denn der Kläger war zum Widerspruch gegen den Abschluss des Rentenversicherungsvertrages zur Versicherungs-Nummer N01 nicht berechtigt.
a)
Ein Widerspruchsrecht des Klägers ist bei Abschluss des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrages im Jahr 2013 nicht begründet worden.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. konnte nur der Versicherungsnehmer das Widerspruchsrecht ausüben (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20 -, juris-Rz. 19). Dies gilt gleichermaßen für den Widerruf, den § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG in der zum Zeitpunkt des Abschluss des Einzelvertrages im Jahr 2013 maßgeblichen Fassung ausdrücklich dem Versicherungsnehmer einräumte. Aus der vom Kläger als Anlage DB3 (Bl. 113 ff. LGA) vorgelegten „Bescheinigung für den Versicherten“ vom 3. September 2013 zur Versicherungs-Nummer N01 ergibt sich zweifelsfrei, dass zu diesem Zeitpunkt Versicherungsnehmerin und Vertragspartnerin die Arbeitgeberin des Klägers, die T., gewesen ist, während der Kläger die versicherte Person war.
Der vorgelegten „Bescheinigung für den Versicherten“ ist zudem zu entnehmen, dass es sich bei der abgeschlossenen Einzelversicherung um eine Direktversicherung handelt, und bereits im Gruppenvertrag (Anlage BLD1, Bl. 202 ff. LGA) war in § 6 festgelegt worden, dass die Beiträge vom Arbeitgeber als Beitragsschuldner aufgebracht und geleistet werden. Auch wenn sich die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers in wirtschaftlicher Hinsicht für den Kläger als Beitragsleistung dargestellt haben sollte, wäre ein originäres Widerspruchsrecht des Klägers dadurch nicht begründet worden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20 -, juris-Rz. 19).
Der Umstand, dass der Kläger - als versicherte Person - Begünstigter aus dem Vertrag mit der Versicherungs-Nummer N01 war, vermag ebenfalls kein originäres Widerspruchsrecht des Klägers zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20 -, juris-Rz. 19).
Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 u.a., zitiert nach juris) geltend machen wollen sollte, er sei als Versicherungsnehmer anzusehen, wird nicht verständlich, inwieweit sich dies aus den von ihm in der Berufungsbegründung auszugsweise wiedergegebenen Passagen oder dem Urteil im Übrigen ergeben können soll. Ungeachtet dessen, dass sich diese Entscheidung des EuGH mit dem Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers und der Frist für seine Ausübung, nicht jedoch mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten eine Versicherung durch dessen Arbeitgeber abgeschlossen wurde, selbst Versicherungsnehmer geworden ist, befasst, ergibt sich vorliegend aus der „Bescheinigung für den Versicherten“ zweifelsfrei, dass die Arbeitgeberin des Klägers die Versicherungsnehmerin war und der Kläger die versicherte Person.
b)
Ein Recht zum Widerspruch gegen den Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nummer N01 stand dem Kläger auch nicht aus einem auf ihn übergegangenen Widerspruchsrecht seiner vormaligen Arbeitgeberin zu.
Insoweit kann offen bleiben, ob seine frühere Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß über ein Vertragslösungsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. oder § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG belehrt worden ist. Namentlich kann offen bleiben, ob sie bei Abschluss des Gruppen-Versicherungsvertrages im Jahr 2006 oder erst bei Abschluss der Direktversicherung für den Kläger im Jahr 2013 eine ordnungsgemäße Belehrung über ein Vertragslösungsrecht hätte erhalten müssen. Ebenfalls kann offen bleiben, ob ein etwa aus einer unzulänglich erfolgten erforderlichen Belehrung der Arbeitgeberin des Klägers folgendes Widerspruchsrecht über die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. hinaus fortbestand. Denn selbst wenn ein Widerspruchsrecht oder Widerrufsrecht der Arbeitgeberin bestanden haben sollte, hat der Kläger jedenfalls nicht dargetan, dass mit dem Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft auf ihn zum 1. April 2021 auch ein etwaiges Vertragslösungsrecht seiner vormaligen Arbeitgeberin auf ihn überging.
Eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung behauptet der Kläger selbst nicht.
Dass eine Übertragung eines solchen Lösungsrechts gleichsam „automatisch“ immer vom Arbeitgeber miterklärt wird, wenn dieser den zur Durchführung der dem Arbeitnehmer zugesagten betrieblichen Altersversorgung zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Versicherungsvertrag auf den Arbeitnehmer überträgt, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Denn die Übertragung eines solchen „ewigen“ Lösungsrechts wäre mit dem Versorgungszweck einer im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossenen Rentenversicherung, der durch das gesetzliche Verbot einer Abtretung, Beleihung oder Inanspruchnahme des Rückkaufswerts durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer in § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG abgesichert wird, unvereinbar (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20 -, juris-Rz. 26; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - IV ZR 150/20 -, juris-Rz. 22). Durch die Verfügungsbeschränkungen des § 2 BetrAVG soll im Rahmen des rechtlich Möglichen die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG in Ergänzung von § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG gerade dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Verfügungen, die den Versorgungszweck gefährden können, untersagt werden. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15 -, juris-Rz. 28). Eine derartige Liquidation der Anwartschaft läge auch in der Geltendmachung eines auf Rückzahlung der durch den Arbeitgeber geleisteten Beiträge gerichteten Anspruchs nach Ausübung eines Vertragslösungsrechts. Mit der gesetzlichen Konzeption der Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer sich vom Zustandekommen des Vertrages lösen und auf diese Weise nicht nur den Rückkaufswert, sondern die gesamten Beitragszahlungen sowie daraus gezogene Nutzungen für sich vereinnahmen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20 -, juris-Rz. 26; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - IV ZR 150/20 -, juris-Rz. 22).
Eine andere Beurteilung veranlasst auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des OLG Karlsruhe vom 18. August 2020 - 12 U 77/19 - (zitiert nach juris) nicht. In jener Entscheidung geht das OLG Karlsruhe zwar von einem Übergang des Widerspruchsrechts bei Übergang des Vertrages - den das OLG Karlsruhe als Vertragsübernahme einordnet - aus (OLG Karlsruhe, a.a.O., juris-Rz. 56), setzt sich insoweit jedoch nicht mit den Regelungen in § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG auseinander. Soweit es anschließend die Frage aufwirft, ob das Widerspruchsrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG analog ausgeschlossen sei, hat das OLG Karlsruhe dies in jener Entscheidung offen lassen können, weil es davon ausging, dass das Widerspruchsrecht in dem von ihm entschiedenen Fall jedenfalls verwirkt sei.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2016 und 23. März 2017 (jeweils zum Aktenzeichen IV ZR 365/13, juris). Diese Entscheidungen verhalten sich zu der Frage des Übergangs des dort allein als Lösungsrecht vom Vertragsschluss durch den früheren Arbeitgeber in Frage kommenden Rücktrittsrechts nicht, weil sich die Zulassung der Revision auf diese Frage nicht bezog.
2.
Ob zugunsten des Klägers ein eigenes Widerspruchs- oder Widerrufsrecht bezüglich des Übergangs des Vertrages auf ihn begründet wurde, kann offen bleiben.
Ein solches Recht für den Zeitpunkt seines Vertragseintritts, mit dem er allenfalls seiner auf die Vertragsübernahme als Vertragsänderung zielenden Erklärung widersprechen - bzw. diese widerrufen - könnte, nicht aber den auf den ursprünglichen Abschluss des Rentenversicherungsvertrages gerichteten Erklärungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 365/13 -, juris-Rz. 15, und Beschluss vom 23. März 2017 - IV ZR 365/13 -, juris-Rz. 3), macht der Kläger vorliegend nicht geltend. Seine Widerspruchserklärung in der Klageschrift - die beiden früheren Widerspruchserklärungen vom 15. Dezember 2020 und 26. Februar 2021 können sich schon in zeitlicher Hinsicht nicht gegen den erst nach diesen Erklärungen erfolgten Vertragsübergang richten - bezieht sich auf den Versicherungsvertrag als solchen, nicht auf dessen Übernahme durch ihn. Denn der Kläger beruft sich darauf, dass sein Widerspruch zur Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages mit der Versicherungs-Nummer N01 von Anfang geführt hat und macht die Rückabwicklung des gesamten Vertrages geltend. Ein gegen die Vertragsübernahme gerichtetes Vertragslösungsrecht könnte jedoch allenfalls die Nichtübernahme des Vertrags durch den Kläger zur Folge haben, nicht aber die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages als solchen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2019 - 20 U 100/19 -).
3.
Mangels wirksamen Widerspruchs bleibt nicht nur die Zwischenfeststellungsklage ohne Erfolg, sondern ist auch die Abweisung der Klage im Übrigen durch das Landgericht zu Recht erfolgt. Da ein Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB dem Kläger schon dem Grunde nach nicht zusteht, ergibt sich zu seinen Gunsten kein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erteilung von Auskünften, die er zur Berechnung seines Zahlungsanspruchs benötigen würde. Die erfolgte einheitliche Entscheidung über die in einer Stufenklage verbundenen weiteren Anträge war zulässig, weil vorliegend schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, juris-Rz. 22; BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09 -, NJW-RR 2011, 189, juris-Rz. 24).
4.
Auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme - statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG) - wird vorsorglich hingewiesen.