Gesetze / Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 17.11.2022 – 10 U 25/22

ECLI:DE:OLGK:2022:1117.10U25.22.00

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 23.2.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 285/21 – unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen im Ausspruch zur Hauptsache und hier zu Ziffer 1. des Tenors teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, über den zuerkannten Betrag von 4.058,65 Euro hinaus an die Klägerin weitere 3.038,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.809,01 Euro seit dem 26.11.2020 bis zum 27.10.2022 und aus 7.096,69 Euro seit dem 28.10.2022 Zug - um – Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Seat Ibiza 1598 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte; von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 10% und der Beklagten 90% auferlegt.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Gründe:

2

I.

3

(Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen,  §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

4

II.

5

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Hauptsache Erfolg und unterliegt lediglich wegen der Nebenforderungen teilweise der Zurückweisung. Die Beklagte hingegen hat vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung ihre Berufung zurückgenommen.

6

Die Klägerin kann von der Beklagten Schadenersatz im tenorierten Umfang nach § 826 BGB Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen.

7

1.

8

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Klägerin als Erwerberin eines neuen Fahrzeugs Seat Ibiza, welches mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet ist, ein Anspruch aus § 826 BGB auf Erstattung des Kaufpreises – gekürzt um die Vorteile der Nutzung ihres Wagens – zusteht, weil der Beklagten ein sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl.  BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, WM 2020, 1078). Das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns wird dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde - des Kraftfahrtbundesamtes (§ 2 Abs. 1 EG-FGV) - erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt. Das Vorgehen der Beklagten, die Existenz einer Software zu verschleiern, die den Einsatz auf dem Prüfstand erkennt und nur für diesen Fall die Abgaswerte solcherart optimiert, dass die maßgebenden Grenzwerte eingehalten werden, verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint.

9

Dieses Verhalten ist nach § 31 BGB der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen, mit der Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors des Typs EA189 zuzurechnen, die mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat (vgl. wiederum BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, WM 2020, 1078).

10

2.

11

Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB verjährt sei, was die Klägerin mit der Berufung als fehlerhaft rügt. Hierzu muss der Senat jedoch keine Feststellungen treffen, da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.10.2022 erklärt hat, für das Berufungsverfahren auf die Einrede der Verjährung zu verzichten,

12

3.

13

Die Klägerin hat über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 4.058,65 Euro hinaus einen weitergehenden Schadenersatzanspruch in Höhe von 3.038,04 Euro Euro, somit insgesamt 7.096,69 Euro, welcher sich auf der Grundlage des zu erstattenden Kaufpreises abzüglich des Vorteils für die Nutzung des Fahrzeugs ermittelt.

14

Der der Klägerin zu erstattende Kaufpreis ist um die von ihr gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren. Dieser Wert ist im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln, in dem der von der Klägerin gezahlte Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird. Dabei sind dieser linearen Berechnung die von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten gefahrenen 183.406 Kilometer zu Grunde zu legen.

15

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die lineare Berechnung des Nutzungsvorteils nicht ansatzweise den tatsächlichen Wertverlust des mittlerweile nahezu 9 Jahre alten Fahrzeugs widerspiegeln würde, es sei vielmehr eine degressive Berechnung des Wertverlustes vorzunehmen. Die Beklagte verkennt, dass von der Schadensforderung im Wege des Vorteilsausgleichs nicht der Wertverlust des Fahrzeugs in Abzug zu bringen ist, sondern der Wert der gezogenen Nutzungen. Hierbei legt die höchstrichterliche Rechtsprechung die lineare Berechnungsmethode zu Grunde, weil die Nutzungsdauer von Kraftfahrzeugen regelmäßig in Kilometern bemessen wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19). Dieser Betrachtung liegt der Gedanke zu Grunde, dass bei der Bemessung des Nutzungswerts nach der Laufleistung sich für den Kfz-Käufer der anfänglich hohe Wertverlust eines Neufahrzeugs dadurch amortisiert, dass er das Fahrzeug über eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km nutzen kann. Es ist nicht sachgerecht, dass die Klägerin, die ein Neufahrzeug mit einer potentiellen Gesamtlaufleistung von 300.000 km gekauft hat und die nunmehr wegen sittenwidriger Schädigung des Fahrzeugherstellers die Erstattung des Kaufpreises beanspruchen kann, den allein durch das Alter bedingten hohen Wertverlust des Fahrzeugs in der Anfangsphase tragen soll.

16

Der in Abzug zu bringende Nutzungsersatz beträgt 11.163,31 Euro und ermittelt sich wie folgt:

17

Berechnungsgrundlage ist der Bruttokaufpreis für den PKW in Höhe von 18.260,00 Euro. Die vom Landgericht in Ansatz gebrachte Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs in Höhe von 300.000 km ist nicht zu beanstanden; sie hält sich im üblichen Schätzrahmen für Fahrzeuge, welche bedingt durch die Qualität und Haltbarkeit auf eine umfangreiche und robuste Nutzung ausgelegt sind ( BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, WM 2020, 1078 sowie BGH, Urt. V. 23.3.2021 – VI ZR 3/20 –, juris). Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, das individuelle Nutzungsverhalten der Klägerin lasse nicht darauf schließen, dass während der Maximallebensdauer des Fahrzeugs von 15 Jahren die Gesamtlaufleistung erreicht werden könne, so dass von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen sei. Die Beklagte verkennt hierbei,  dass die Klägerin bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs im derzeitigen Umfang von ca. 20.000 km jährlich während der von der Beklagten angenommenen Maximallebensdauer von 15 Jahren die Gesamtlaufleistung erzielt hätte.

18

Auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km ist bei einer Laufleistung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung folgender Nutzungswert in Abzug zu bringen:

19

18.260,00 Euro x 183.406 km / 300.000 km = 11.163,31 Euro (gerundet).

20

Damit ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 7.096,69 Euro (18.260,00 Euro abzgl. 11.163,31 Euro). Hiervon ist durch die erstinstanzliche Entscheidung ein Betrag von 4.058,65 tituliert worden, so dass noch 3.038,04 Euro verbleiben.

21

4.

22

Die Klägerin kann – wie vom Landgericht auch zugesprochen - Zinsen auf die Hauptforderung aus Verzug verlangen und zwar aus 7.809,01 Euro seit dem 26.11.2020 bis zum 27.10.2022 und aus 7.096,69 Euro seit dem 28.10.2022.

23

Für die Ermittlung des Zinsschadens war allerdings noch zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Verzugszinsen auch in Bezug auf den Teil der Klageforderung besteht, für den der Anspruch nachträglich durch die fortgesetzte Nutzung des Fahrzeugs entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19 -, NJW 2020, 2806 Rn. 38). Dem trägt der Senat dadurch Rechnung, dass er für den Zinsanspruch in der Zeit zwischen dem Verzugseintritt (25.11.2020) und dem Tag der mündlichen Verhandlung auf den Mittelwert zwischen der der Klägerin zustehenden Forderung (7.096,69 Euro) und dem bei Verzugseintritt bestehenden Anspruch abstellt und die Verzinsung des ihm tatsächlich zugesprochenen Betrages erst am Tag nach der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 beginnen lässt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 28.1.2021 – 18 U 96/19 -; OLG Köln, Urt. v. 27.8.2020 – 15 U 264/19 -). Im Zeitpunkt des Verzugseintritts am 25.11.2020 konnte die Klägerin unter Zugrundelegung der von ihr für diesen Zeitpunkt mitgeteilten Laufleistung von 160.000 km eine Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 8.521,33 Euro verlangen. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Kaufpreis in Höhe von 18.260,00 Euro abzgl. des Nutzwertes in Höhe von 9.738,67 Euro (18.260,00 Euro x 160.000 km  / 300.000 km =  9.738,67 Euro (gerundet)). Der Mittelwert der beiden maßgeblichen Beträge beläuft sich auf ((8.521,33 Euro + 7.096,69 Euro) : 2=) 7.809,01 Euro.

24

Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung ihren ursprünglichen Zinsantrag weiterverfolgt, wonach sie Zinsen auf den gesamten von ihr in 2013 gezahlten Kaufpreis in Höhe von 18.260,00 Euro aus Verzug seit dem 25.11.2020 begehrt, ist ihr Rechtsmittel ohne Erfolg. Ein solch weitergehender Anspruch besteht nicht. Denn im Zeitpunkt des Verzugseintritts am 25.11.2020 konnte die Klägerin- wie bereits zuvor dargestellt - maximal den Kaufpreis in Höhe von 18.260,00 Euro abzgl. des Nutzwertes in Höhe von 9.738,67 Euro bei einer Fahrleistung von 160.000 km und einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km nach der zuvor dargestellten Berechnungsformel verlangen. Damit verblieb eine Forderung in Höhe von 8.521,33 Euro.

25

Auch ist der Zinsanspruch nicht bereits seit dem 25.11.2020 gegeben als dem Tag, an dem nach dem vorgerichtlichen Schreiben vom 18.11.2020 die Kaufpreiserstattung der Beklagten spätestens erfolgen sollte. Am 25.11.2020 ist somit mangels Zahlung der Verzug eingetreten, die Zinspflicht beginnt jedoch erst am Tag nach Eintritt des Verzugs (Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 288 BGB, Rn. 5).

26

5.

27

Die Berufung ist in der Sache ohne Erfolg, soweit die Klägerin über die zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 808,13 Euro einen weitergehenden Anspruch in Höhe von 97,25 Euro geltend macht und die Zahlung von insgesamt 905,38 Euro begehrt.

28

Der Zuspruch der – vom Landgericht unter Zugrundelegung einer 1,3 – fachen Regelgebühr nach einem Wert von bis 9.000 Euro errechneten – Gebühren vorgerichtlicher Rechtsverfolgung weist zu Lasten der Klägerin  keinen Rechtsfehler auf. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass ein Abweichen von der 1,3 - fachen Regelgebühr auf eine 1,5 – fache Regelgebühr mangels des Vorliegens einer überdurchschnittlichen Tätigkeit nicht angezeigt sei, hat die Klägerin die diesbezüglichen Feststellungen nicht mit der Berufung angegriffen. Allein ihr Festhalten an dem erstinstanzlichen Antrag, mit welchem sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 905,38 Euro begehrt hat, lässt nicht erkennen, inwieweit das angefochtene Urteil unrichtig ist.

29

III.

30

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1, 269, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

31

Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre Klageforderung, welche sie mit der Berufung in Höhe von 3.652,00 Euro weiterverfolgt hat, im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte weitere Nutzung des Fahrzeugs und des damit einhergehenden steigenden Nutzungsvorteils auf 3.038,04 Euro reduziert, worin eine Teil-Klagerücknahme zu sehen ist mit der Folge der anteiligen Kostentragungspflicht.

32

Wert des Berufungsverfahrens:

33

Bis zum 12.10.2022: 7.710,65 Euro

34

(Wert der Berufung der Klägerin 3.652,00 Euro und Wert der Berufung der Beklagten 4.058,65 Euro)

35

Ab dem 12.10.2022 (nach Berufungsrücknahme der Beklagten): 3.652,00 Euro

36

IV.

37

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.